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oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der
Sendung am Bestimmungsorte der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen
und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten
im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden.
Leistet der Empfänger diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe
ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und
Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige
Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung
gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche
der Befund festgestellt wird.
Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene
Eröffnung eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veraulassung
der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind.
v. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (88 13 und 14)
zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen
und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
8 32.
Bestellung.
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände
den Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
auf Postanweisungen,
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen,
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit
Werthangabe und über Einschreibpackete.
uu Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen
Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreibpackete
und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-
Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der
behändigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden.
Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirk
werden erhoben:
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