Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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oder um Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der 
Sendung am Bestimmungsorte der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen 
und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten 
im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. 
Leistet der Empfänger diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe 
ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und 
Aushändigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige 
Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung 
gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche 
der Befund festgestellt wird. 
Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung 
hinausgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene 
Eröffnung eine Verhandlung ausgenommen werden, in welcher die Veraulassung 
der Maßregel, der Hergang bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
v. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (88 13 und 14) 
zum Zweck der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen 
und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
8 32. 
Bestellung. 
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände 
den Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 
2) auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
auf Postanweisungen, 
4) auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit 
Werthangabe und über Einschreibpackete. 
uu Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen 
Briefe mit Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreibpackete 
und ferner die Geldbeträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post- 
Packetadresse, der Postanweisung), gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der 
behändigten Begleitadresse, von der Post abgeholt werden. 
Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirk 
werden erhoben: 
S
	        
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