Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift 
angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch 
dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei 
Postanfträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an 
die zuerst genannte Person oder deren Vevollmächtigten. 
m Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen 
bestellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem 
Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Be- 
stellung bz. Aushändigung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, 
sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 32, Abs. 1) bz. 
der Packete selbst, ferner der Anlagen zu Postaufträgen, sofern der dafür 
einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder 
einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bz. 
des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach 
die Bestellung bz. Aushändigung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den 
Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (Abs. 1) an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten 
insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
11) Einschreibsendungen (8 15), 
2) Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark (8 10), 
3) Telegraphische Postanweisungen bis zum Betrage von je 300 Mark 
6 17), 
4) Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe bis 
zum Betrage von je 300 Mark (8 32, Abs. 1), 
5) Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten 
mit einer Werthangabe bis zum Betrage von je 300 Mark (8 32, 
Abs. 1) 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird 
der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht ange- 
troffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht ge- 
stattet, so können die bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes
	        
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