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der Entwickelung einzelner Zweige der Staatsverwaltung, für die Chronik ein-
zelner Gemeinden oder Familien) haben, sind von der Kassation auszunehmen.
Ueber Akten solcher Art ist bei Vornahme des Kassationsgeschäftes ein
Verzeichniß aufzustellen, welches kürzlich den Grund der Beanstandung der
Kassation angiebt. Dieses Verzeichniß ist sodann unter einstweiliger Ver-
wahrung der in ihm aufgeführten Akten an das Großherzogliche Staats-Mi-
nisterium, Departement der Justiz, zur weiteren Entschließung einzusenden.
Den Vorständen der einzelnen Behörden bleibt es unbenommen, nach
ihrem Ermessen einzelne Aktenstücke auch aus besonderen anderen Gründen von
der Kassation auszunehmen.
86.
Die nach diesem Regulative zur Kassation geeigneten Akten werden von
einem oder mehreren, durch den Vorstand der Behörde hierzu bestimmten
Unterbeamten ausgesondert und demnächst verkauft.
Die mit dieser Aussonderung betrauten Beamten sind zuvor mit ein—
gehender Instruktion zu versehen, auch hat der Vorstand der betreffenden
Behörde bezüglich sein Vertreter in geeigneter Weise eine Aufsicht darüber zu
führen, daß bei der Aussonderung in Gemäßheit dieses Regulativs ver-
fahren wird.
In allen Fällen, in denen dem mit der Aussonderung beauftragten Be-
amten Zweifel über die Zulässigkeit der Kassation einzelner Akten aus irgend
einem Grunde beigehen, ist vor Weiterem die Entschließung des Vorstandes
der Behörde einzuholen.
87.
Der Verkauf der endgültig zu kassirenden Akten darf nur gegen baare
Bezahlung nach dem Gewichte und unter der Bedingung sofortigen Einstampfens
erfolgen.
88.
Das Zuwiegen der Akten an den Käufer hat im Beisein eines Unter—
beamten oder wenigstens eines verpflichteten Dieners zu geschehen.
Der Käufer hat sich bei der Abnahme schriftlich zu verpflichten, die
sämmtlichen gekauften Akten ohne Ausnahme innerhalb bestimmter Zeit ein-
stampfen zu lassen und bis dahin, wo dies geschieht, Niemandem deren Durch-
sicht zu gestatten. Für den Zuwiderhandlungsfall ist eine Konventionalstrafe
bis auf Höhe des doppelten Betrages der für sämmtliche erstandene Akten ge-
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