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v Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Em—
pfängers ungeachtet, durch Boten der Postanstalt:
1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen in der Aufschrift,
3. B. durch den Vermerk „durch Eilboten“ 2c., ausdrücklich ausgesprochen
hat (6 21);
2) wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein (5 35),
bz. auf die Vorzeigung von Postaufträgen (§8§ 19 und 20) ankommt;
3) wenn der Empfänger nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb
der nächsten drei Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
§5 37.
Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen
und der Ablieferungsscheinc, sowic Auszahlung baarer Beträge.
1 Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem
Empfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienst-
stunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet
und die zu dem Packete gehörige Begleitadresse zurückgiebt.
u Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner
bei Postanweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge, werden, insofern die Ab-
holung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Post-
anstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ab-
lieferungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene
Postanweisung überbringt und aushändigt.
. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa
hinzugefügten Siegels nuter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine
weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w.
überbringt, liegt der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen
nicht ob.
8 38.
Nachsendung der Postsendungen.
Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und
ist sein neuer Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche
und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner
Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen
hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der
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