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u Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle
der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen
wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse
in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ nieder-
zuschreiben, sowie Name und Wohnort anzugeben. Der Vermerk kann auch
mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein
solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Post-
anstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurück-
geschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder an einem anderen
Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung
wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Autwort muß an die
rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung
über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das
Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Post-
anstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Aufrage eine Antwort nicht
ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet
auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender
ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal
in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Post-
anstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten
Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten.
#un Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit
Postnachnahme ist das Porto, bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin-
und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird
jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein
neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Post-
nachnahme-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt.
8 40.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte.
1 Die nach Maßgabe des § 39 unbestellbaren und deshalb nach dem
Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.
Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung
einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Der über