Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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u Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle 
der Unbestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen 
wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite der Begleitadresse 
in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ nieder- 
zuschreiben, sowie Name und Wohnort anzugeben. Der Vermerk kann auch 
mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein 
solches Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Post- 
anstalt des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurück- 
geschickt oder an eine andere Person, sei es an demselben oder an einem anderen 
Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung 
wird das einfache Briefporto in Ansatz gebracht. Die Autwort muß an die 
rückfragende Postanstalt frankirt abgeschickt werden und eine klare Bestimmung 
über das Packet enthalten. Die Bezeichnung mehrerer Personen, welchen das 
Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet. Geht bei der Post- 
anstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Aufrage eine Antwort nicht 
ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist das Packet 
auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender 
ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal 
in derselben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Post- 
anstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten 
Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. 
#un Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit 
Postnachnahme ist das Porto, bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin- 
und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird 
jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein 
neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Post- 
nachnahme-Gebühren werden bei der Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8 40. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte. 
1 Die nach Maßgabe des § 39 unbestellbaren und deshalb nach dem 
Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung 
an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung 
einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vorschriften verfahren. Der über
	        
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