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eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wieder-
aushändigung der Sendung zurückgegeben werden.
m Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln,
so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt, welche
dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung
den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Be-
obachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen
Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren
Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke
oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.
ix Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme ver-
weigert, oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder
des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag
nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= bz.
Post-Unterstützungskasse verkauft bz. verwendet, Briefe und die zum Verkauf
nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden.
v Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe
und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf
von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirektion
gerechnet, vernichtet; dagegen wird
1) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe,
oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von
Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie
bei Postanweisungen,
2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren
Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung,
welche eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs-
und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Ein-
lieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangs-
orts und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt
bekannt gemacht.
vi Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen,
welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
vn Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die
Sachen verkauft.