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zahlten Kaufsumme vertragsmäßig festzustellen und dabei dem Vorstande der
verkaufenden Behörde die Befugniß zur Anordnung geeigneter Ueberwachungs-
maßregeln ausdrücklich vorzubehalten und einzuräumen.
§ 9.
Vor dem Verkaufe sind von den zu verkaufenden Akten die Deckel und
Rücken loszulösen, die Akten selbst sind auseinanderzunehmen und die einzelnen
Hefte in verschiedene Bündel zu bringen.
8 10.
Der Uebereinkunft einzelner gleichstehender Behörden oder der Verfügung
übergeordneter Behörden bleibt vorbehalten, eine Vereinigung und Gesammt—
verwerthung der von mehreren Behörden zu kassirenden Akten herbeizuführen,
falls hierdurch ein höherer Erlös zu erwarten steht.
§ 11.
Die Aufnahme eines besonderen Verzeichnisses der kassirten Akten ist
nicht erforderlich, jedoch ist in den Repertorien das Jahr der erfolgten Kassation
zu vermerken.
812.
Die für die verkauften Akten erlösten Beträge sind unter Abzug der für
Transport, Verpackung ꝛc. erwachsenen Kosten an das zuständige Rechnungsamt
abzuführen, soweit nicht von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium in au—
derer Weise darüber verfügt wird.
Bezüglich des Erlöses aus kassirten Akten der mit anderen Staaten ge—
meinschaftlichen Behörden bleibt besondere Bestimmung vorbehalten.
8 13.
Die bisherigen im Verwaltungswege erlassenen Vorschriften über Kassation
älterer Akten sind aufgehoben.