Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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vuu Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte 
zur Erhebung, sofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Post- 
anstalt befindet. 
Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem 
Seitenkurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte 
oder bis zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende 
kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich 
dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden und einen Platz lösen, 
sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes getroffen 
worden sind. 
a) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
w Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem 
zwischen zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen 
werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt be- 
findet oder nicht, das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometer- 
zahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf., zur Erhebung. 
b) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
v Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zu- 
gehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station 
ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung 
bis zur nächsten Station, oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem 
Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch 
mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von 
der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz 
für die weitere Reise zu lösen. 
Wc) Für Kinder. 
vu. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird 
Personengeld nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagen- 
platz einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, 
unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. 
um Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle 
Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen 
jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine 
Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren un-
	        
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