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u Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß
zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank
des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen.
Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei-
wagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel
in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung
gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald
er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch
der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maß-
gabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen.
Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine
zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung
der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat,
kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich,
wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch
machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken.
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt.
Iv Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der
Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener
Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin
eingenommenen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden
und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen.
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs.
v Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen
den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des
Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Post-
anstalten, sowie bei solchen Kursen, bei welchen eine Durcherhebung des
Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kurse gegebenen
besonderen Bestimmungen.
c) Bei Reisen nach Zwischenorten.
. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Bei-