Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

228 
u Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß 
zuerst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank 
des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden 
Personen sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Bei- 
wagen vor. Leistet ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel 
in den Plätzen auf das Vorrücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung 
gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald 
er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, unbedingt, wenn sich jedoch 
der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, als nach Maß- 
gabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. 
Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine 
zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung 
der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden 
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, 
kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, 
wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch 
machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
Iv Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener 
Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin 
eingenommenen Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden 
und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs. 
v Reisende, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen 
den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Post- 
anstalten, sowie bei solchen Kursen, bei welchen eine Durcherhebung des 
Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kurse gegebenen 
besonderen Bestimmungen. 
c) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Bei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.