Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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wagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden 
nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
4) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
u Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs 
an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die 
nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. 
vm Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der 
von ihnen einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt 
nach den vorangeschickten Grundsätzen zu entscheiden. Bernhigen sich die 
Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige 
Erörterung der Meinungsverschiedenheit bei dem Vorsteher der Postanstalt nach- 
zusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. 
Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehalt- 
lich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
§5 63. 
Reisegepäck. 
!1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit un- 
beschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post 
geeignet sind (vergl. §6 1, 10 und 11). 
u Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden 
in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter 
den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener 
Aufsicht bei sich führen. 
Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben 
werden. Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und 
Postillone ist an Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. 
Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den 
für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen 
entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer 
dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem 
die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck 
ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
! Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleiuen Reisebedürfnissen 
besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post 
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