Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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V 
Anlage A. 
Es dürfen kassirt werden: 
A. Akten der Einzelgerichte. 
I. Generalien. 
Akten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit diese 
Akten reine Personalakten sind und lediglich über Anstellung und Be- 
soldung des Beamten Auskunft geben, 10 Jahre nach dem Tode des be- 
treffenden Beamten; falls über das Leben oder den Tod des betreffenden 
Beamten keine zuverlässige Nachricht vorhanden ist, 20 Jahre nach 
erfolgtem Ausscheiden auns dem Staatsdienste. Sofern diese Akten auch 
Nachrichten enthalten über Dienstführung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit 
des Beamten, nach 50 Jahren vom Tode des Beamten bezüglich von 
dessen Ausscheiden aus dem Staatsdienste ab. 
Die Akten, betreffend Schöppen und Taxatoren, sind von der 
Kassation ausgenommen. 
Registranden, Terminskalender, Bestellungs-Relations= Postbücher 5 Jahre 
nach dem letzten Eintrage. 
Die nach § 89 des Gesetzes vom 12. November 1840 über Verwaltung 
der öffentlichen Depositen aufgestellten Depositentabellen 10 Jahre nach 
deren Aufstellung. 
Akten, betreffend das Sportelwesen und andere mit der Sporteleinnahme 
verbundenen Einnahmen, Strafbücher, Kollateralgelder-Tabellen, Akten, 
betreffend die Verwaltungskasse, nach 10 Jahren, sofern auf vorgängige 
Aufrage bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der 
Finanzen, bezüglich der Kollateralgelder-Tabellen bei der Waisenhaus- 
Kasseverwaltung, diese Stellen nicht die Aushändigung der sonst zu 
kassirenden Akten in Anspruch nehmen, welchen Falls letztere anstatt der 
Kassation zu erfolgen hat. 
Akten, betreffsend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse, und das In- 
ventar, sofern das Gericht vom 1. Oktober 1879 ab aufgehoben wird 
oder bereits aufgehoben worden ist, auch die Behörde, auf welche das 
betreffende Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Aufrage 
die Akten nicht übernimmt, 5 Jahre nach erfolgter Abgabe des Lokals 
bezüglich des Inventars.
	        
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