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Anlage A.
Es dürfen kassirt werden:
A. Akten der Einzelgerichte.
I. Generalien.
Akten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit diese
Akten reine Personalakten sind und lediglich über Anstellung und Be-
soldung des Beamten Auskunft geben, 10 Jahre nach dem Tode des be-
treffenden Beamten; falls über das Leben oder den Tod des betreffenden
Beamten keine zuverlässige Nachricht vorhanden ist, 20 Jahre nach
erfolgtem Ausscheiden auns dem Staatsdienste. Sofern diese Akten auch
Nachrichten enthalten über Dienstführung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit
des Beamten, nach 50 Jahren vom Tode des Beamten bezüglich von
dessen Ausscheiden aus dem Staatsdienste ab.
Die Akten, betreffend Schöppen und Taxatoren, sind von der
Kassation ausgenommen.
Registranden, Terminskalender, Bestellungs-Relations= Postbücher 5 Jahre
nach dem letzten Eintrage.
Die nach § 89 des Gesetzes vom 12. November 1840 über Verwaltung
der öffentlichen Depositen aufgestellten Depositentabellen 10 Jahre nach
deren Aufstellung.
Akten, betreffend das Sportelwesen und andere mit der Sporteleinnahme
verbundenen Einnahmen, Strafbücher, Kollateralgelder-Tabellen, Akten,
betreffend die Verwaltungskasse, nach 10 Jahren, sofern auf vorgängige
Aufrage bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der
Finanzen, bezüglich der Kollateralgelder-Tabellen bei der Waisenhaus-
Kasseverwaltung, diese Stellen nicht die Aushändigung der sonst zu
kassirenden Akten in Anspruch nehmen, welchen Falls letztere anstatt der
Kassation zu erfolgen hat.
Akten, betreffsend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse, und das In-
ventar, sofern das Gericht vom 1. Oktober 1879 ab aufgehoben wird
oder bereits aufgehoben worden ist, auch die Behörde, auf welche das
betreffende Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Aufrage
die Akten nicht übernimmt, 5 Jahre nach erfolgter Abgabe des Lokals
bezüglich des Inventars.