Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der Postanstalt eingeliefert werden. 
Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung 
des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung 
der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer Post 
auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, 
wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, 
den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
v Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Be- 
scheinigung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. 
Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt uur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
54. 
Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein 
Freigewicht von 15 Kilogramm bewilligt. 
u. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueber- 
frachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Ent- 
fernung, welche der Personengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für 
jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms: 
1) bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2) bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
iu Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungs- 
gebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne 
Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 
300 Mark oder einen Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen 
Fahrschein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des 
Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte An- 
zahl von Personen nur dann von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug 
zu bringen, wenn die Personen zu einer und derselben Familie oder zu einem 
und demselben Hausstande gehören. 
v Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt 
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
	        
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