Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

231 
8 55. 
Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck nuterwegs. 
!1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene 
Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Post- 
anstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins ge- 
stattet werden. 
Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegen- 
den Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür 
Gewähr nicht mehr leistet. 
8 56. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. 
Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden 
gestattet: 
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder 
Station, 
3) an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
u Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die 
Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern 
nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden. 
Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Post- 
behörde anbringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. 
Dieses Buch befindet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf 
Verlangen vorgelegt. 
§ 57. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
! Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
un Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur 
Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten 
und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
m Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben 
Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mit- 
reisenden ihre Zustimmung zum Nauchen gegeben haben. 
32 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.