Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

h) Rückbenutzung einer Extrapost. 
X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise beuutzten 
Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken 
wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die 
Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge, 
mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 
15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige Still- 
lager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der 
Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit min- 
destens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will 
der Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hin- 
fahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Nundreise angesehen, auf welche vor- 
stehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen ist eine 
Rückbenutzung der auf der Hinreise verwendeten Pferde bz. Wagen nicht zulässig. 
i) Vorausbezahlung von Extrapost= oder Kurierpferden. 
X1 Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde voraus- 
bestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, 
für welche der Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur 
das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag 
und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg mit Be- 
nennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im 
eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter 
Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die 
Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. 
Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben 
hat. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich 
bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung 
eines Laufzettels mit den Posten behufs Vorausbestellung von Extrapost= oder 
Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. 
k) Wartegeld. 
Xn Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen 
Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der 
betreffenden Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der
	        
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