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Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein
Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer
Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden.
Xm Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit
Gebranch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und
Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde
an gerechnet,
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an
gerechnet,
zu entrichten.
1) Abbestellung von Extraposten.
A4## Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost-
pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt,
keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits
angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen-
und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung
zu entrichten.
W) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.
xv Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer-
lichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen
entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein
Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Be-
stellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem
Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist
von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen.
AXy#l Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
1) das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilo-
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für
15 Kilometer,
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.