Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein 
Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde zu entrichten. Ein längerer 
Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
Xm Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit 
Gebranch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und 
Stunde ein Wartegeld von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde 
an gerechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an 
gerechnet, 
zu entrichten. 
1) Abbestellung von Extraposten. 
A4## Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapost- 
pferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, 
keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits 
angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung 
zu entrichten. 
W) Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen. 
xv Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwer- 
lichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen 
entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein 
Unterkommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher 
Bestellungen mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Be- 
stellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem 
Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist 
von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
AXy#l Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1) das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilo- 
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 
15 Kilometer, 
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
	        
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