Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede 
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
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Zahlung und QOnittung. 
1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Aus- 
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon 
gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt ent- 
richtet werden. 
uu. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten nnaufgefordert eine Qnittung ertheilt werden. Der Reisende muß 
sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und 
Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher 
zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis 
wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umstän- 
den zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur 
Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder die 
nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
im Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines 
gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen 
Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete 
Einrichtungen bestehen. 
## Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so 
hat derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Be- 
förderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine 
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese 
Rechnungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark. 
v Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und 
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken- 
und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit 
der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch 
nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. 
Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen 
des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen 
des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
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