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Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
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Zahlung und QOnittung.
1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kurierreisen müssen, mit Aus-
schluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon
gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt ent-
richtet werden.
uu. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost= 2c. Gelder und
Nebenkosten nnaufgefordert eine Qnittung ertheilt werden. Der Reisende muß
sich auf Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und
Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher
zur Vermeidung von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis
wohin die Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umstän-
den zu gewärtigen, daß in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur
Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder die
nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
im Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen eines
gewissen Kurses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen
Kursen statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete
Einrichtungen bestehen.
## Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so
hat derselbe für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts, und zwar für jede Be-
förderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese
Rechnungsgebühr beträgt für Extraposten und Kuriere 1 Mark.
v Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapost= 2c. Geld und
sämmtliche Nebenkosten, als Wagengeld, Bestellgebühr, Wege-, Damm-, Brücken-
und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, soweit
der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch
nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird.
Das Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen
des Reisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen
des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.
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