Bei fortbestehenden Gerichten tritt eine Kassation der oben bezeich-
neten Akten nicht ein.
6) Akten, betreffend Revisionen, soweit die betreffenden Revisionen 10 Jahre
vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben.
7) Akten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und an—
deren allgemeinen Vorschriften, nach 15 Jahren von Erstattung des letzten
Berichtes.
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit.
1) Akten, betreffend Zeugnisse, Kapitalkündigungen 2c., mit Ausschluß der
Akten, betreffend Westphälische Civilakte, nach 20 Jahren.
Die Akten, betreffend Westphälische Civilakte, sind von der Kassation
ausgeschlossen.
2) Akten, betreffend Wechselproteste, nach 10 Jahren seit der Zurücklegung.
3) Akten, betreffend Vormundschaften,
a) sofern mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden
war, nach 100 Jahren seit Beendigung der Vormundschaft; bei meh-
reren Mündeln seit Beendigung der letzten Vormundschaft; im Falle,
daß sich spätere Rechnungslegung in den Akten befindet, seit der
letzten Rechnungslegung,
b) sofern mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung nicht ver-
bunden war, in den Akten aber sich Erbschaftsregulirungsverhand-
lungen, Alimentationsverträge und dergleichen Verhandlungen befinden,
nach 100 Jahren seit Beendigung der, bezüglich letzten, Vormund-
schaft; sonst nach 50 Jahren seit dem gleichen Zeitpunkte.
4) Akten, betreffend Erbschaftsregulirungen, 100 Jahre nach Abschluß der
betreffenden Erbschaftsregelung, sofern nicht Grundstücke bei derselben mit
in Frage gekommen sind, welchenfalls die Akten von der Kassation aus-
zunehmen sind.
Anmerkung zu Nr. 3 und 4.
Vormundschaftsakten und Erbschaftsregulirungsakten, in denen Testamente
enthalten sind, sind von der Kassation auszunehmen.
Akten über besonders wichtige und umfängliche Vormundschaften und
Erbschaftsregulirungen, insbesondere solche, bei denen fideicommissarische Suc-
cessionen und dergleichen auf lange Zeit hinaus wirkende Verhältnisse in Frage
gekommen sind, sind gleichfalls von der Kassation auszunehmen.