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sich verheirathet haben. Diese Thatsache ist, da derartige Eheschließungen häufig
ohne das Vorhandensein der zur Erhaltung einer Familie ausreichenden Mittel
erfolgen, geeignet, zu ernsten Bedenken Anlaß zu geben.
Wenn nach § 19 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst keinem Staats-
diener gestattet ist, ohne vorgängige Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde
sich zu verehelichen, so kann die willkürliche Eheschließung der zur Vorbereitung
auf ein ihnen in Zukunft zu übertragendes Staatsamt bei Staatsbehörden
beschäftigten jungen Männer um so weniger geduldet werden.
Es wird deshalb hiermit bestimmt, daß keine bei einer Behörde des
Großherzogthums behufs der Vorbereitung auf den Staatsdienst oder sonst als
Hilfsarbeiter beschäftigte Person (Anditor, Accessist, Forstgehilfe, Registratur=
Adspirant, Praktikant, Expedient, Hilfsschreiber 2c.) in Zukunft ohne Genehmigung
desjenigen Departements des Großherzoglichen Staatsministeriums, in dessen
Bereiche sie beschäftigt wird, eine Ehe eingehen darf, wenn sie nicht jeder
Aussicht, im Staatsdienste Anstellung zu finden, verlustig gehen will.
Die Erlaubniß zur Verheirathung wird regelmäßig nur gewährt werden,
wenn neben der Unbescholtenheit der Verlobten der Besitz eines zur Unter-
haltung einer Familie ausreichenden Einkommens nachgewiesen werden kann.
Bei Bemessung des Einkommens ist die aus Staatsmitteln etwa verwilligte
Remnneration nicht mit in Anschlag zu bringen.
Gesuche um Ertheilung der Heirathserlaubniß sind unter Beifügung der
erforderlichen Zeugnisse bei der dem Nachsuchenden zunächst vorgesetzten Behörde
anzubringen und von dieser dem zuständigen Ministerial-Departement vorzulegen.
Staatsdienst-Adspiranten, welche ohne die hiernach erforderliche Genehmigung
sich verheirathen würden, haben sofortige Entlassung aus der Beschäftigung bei
Staatsbehörden zu gewärtigen und verlieren jede Aussicht auf Anstellung im
Staatsdienste.
Auch soll die Aufnahme junger Männer, welche nach Erlaß gegenwärtiger
Verordnung eine Ehe eingegangen sind, in den Vorbereitungsdienst des Staats
in Zukunft thunlichst vermieden werden.
Weimar, am 3. Mai 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staatê-Ministerium.
G. Thon.
Weimar. — Hof. Buchdruderei.