Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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sich verheirathet haben. Diese Thatsache ist, da derartige Eheschließungen häufig 
ohne das Vorhandensein der zur Erhaltung einer Familie ausreichenden Mittel 
erfolgen, geeignet, zu ernsten Bedenken Anlaß zu geben. 
Wenn nach § 19 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst keinem Staats- 
diener gestattet ist, ohne vorgängige Erlaubniß der vorgesetzten Dienstbehörde 
sich zu verehelichen, so kann die willkürliche Eheschließung der zur Vorbereitung 
auf ein ihnen in Zukunft zu übertragendes Staatsamt bei Staatsbehörden 
beschäftigten jungen Männer um so weniger geduldet werden. 
Es wird deshalb hiermit bestimmt, daß keine bei einer Behörde des 
Großherzogthums behufs der Vorbereitung auf den Staatsdienst oder sonst als 
Hilfsarbeiter beschäftigte Person (Anditor, Accessist, Forstgehilfe, Registratur= 
Adspirant, Praktikant, Expedient, Hilfsschreiber 2c.) in Zukunft ohne Genehmigung 
desjenigen Departements des Großherzoglichen Staatsministeriums, in dessen 
Bereiche sie beschäftigt wird, eine Ehe eingehen darf, wenn sie nicht jeder 
Aussicht, im Staatsdienste Anstellung zu finden, verlustig gehen will. 
Die Erlaubniß zur Verheirathung wird regelmäßig nur gewährt werden, 
wenn neben der Unbescholtenheit der Verlobten der Besitz eines zur Unter- 
haltung einer Familie ausreichenden Einkommens nachgewiesen werden kann. 
Bei Bemessung des Einkommens ist die aus Staatsmitteln etwa verwilligte 
Remnneration nicht mit in Anschlag zu bringen. 
Gesuche um Ertheilung der Heirathserlaubniß sind unter Beifügung der 
erforderlichen Zeugnisse bei der dem Nachsuchenden zunächst vorgesetzten Behörde 
anzubringen und von dieser dem zuständigen Ministerial-Departement vorzulegen. 
Staatsdienst-Adspiranten, welche ohne die hiernach erforderliche Genehmigung 
sich verheirathen würden, haben sofortige Entlassung aus der Beschäftigung bei 
Staatsbehörden zu gewärtigen und verlieren jede Aussicht auf Anstellung im 
Staatsdienste. 
Auch soll die Aufnahme junger Männer, welche nach Erlaß gegenwärtiger 
Verordnung eine Ehe eingegangen sind, in den Vorbereitungsdienst des Staats 
in Zukunft thunlichst vermieden werden. 
Weimar, am 3. Mai 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staatê-Ministerium. 
G. Thon. 
Weimar. — Hof. Buchdruderei.
	        
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