Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Zegierungs-Blatt 
Grohherzogthun 
Süchseu- Wecimur-Eise nach. 
Nummer 16. Weimar. J I7. N## 1879. 
  
  
  
Inhalt: Gesetz über die Vollstreckung der Emtscheidungen und Verfügungen der Berwaltungsbeharden S. 215. — 
Ministerial, Belanntmachung, die Abgrenzung der geographischen Bezirle der vom 1. Oktober 1879 ab 
im Großherzogthum bestehenden Amtsgerichte betreffend S. 251. — Reichs. Gesetzblatt S. 259. 
  
(66. Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit der verfassungsmäßigen Zustimmung des getreuen Landtags über 
die Zwangsvollstreckung, was folgt: 
§ 1. 
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege findet statt in allen Ver- 
waltungssachen, einschließlich der Disciplinarsachen und streitigen Verwaltungs- 
sachen, namentlich auch der Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungssachen: 
1) aus den von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer 
Amtsbefugnisse erlassenen Entscheidungen; 
2) aus solchen von der zuständigen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer 
Amtsbefugnisse erlassenen Verfügungen, durch welche einer bestimmten 
Person eine Leistung (Geldleistung, Herausgabe einer Sache, Handlung 
oder Unterlassung) auferlegt wird; 
1879. 34
	        
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