Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) aus Vergleichen, welche zur gänzlichen oder theilweisen Beilegung einer 
Streitigkeit vor einer zu deren Entscheidung zuständigen Behörde ab- 
geschlossen und, soweit es deren Genehmigung bedarf, von derselben 
genehmigt worden sind. 
Die unter 1 und 2 gedachten Verfügungen und Entscheidungen werden 
vollstreckbar, sobald dagegen Berufung an eine höhere Instanz oder auf den 
Rechtsweg nach den bestehenden Gesetzen nicht weiter stattfindet, und vorläufig 
vollstreckbar, sobald der Berufung der einen oder anderen Art aufschiebende 
Wirkung versagt ist oder Gefahr auf dem Verzuge haftet. 
Gegen die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege bleibt die Betretung 
des Rechtswegs in dem nach den bisherigen Gesetzen bestehenden Umfange auch 
fernerhin nachgelassen. 
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege kann durch gerichtliche Ver- 
fügung nicht gehemmt werden. 
83. 
Durch landesherrliche Verordnung wird bestimmt werden, welche Ver- 
waltungsbehörden im Allgemeinen Vollstreckungsbefugnisse haben. Insoweit 
einzelne Verwaltungsbehörden solche Befugnisse nicht erhalten, wird in gleicher 
Weise bestimmt werden, auf welche Behörden die Vollstreckungsbefugniß für die 
Entscheidungen und Verfügungen der ersteren übertragen wird. 
8 4. 
Die obrigkeitlichen Behörden sind befugt, zur Aufrechthaltung der Ordnung 
bei amtlichen Verhandlungen oder zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ganges 
des amtlichen Verfahrens, sowie zur Ahndung von Ungebührnissen und Ver— 
gehungen gegen ihre amtliche Autorität, die im Verfahren oder in Verhandlungen 
vor ihnen begangen werden, Ordnungsstrafen bis zu 30 MC oder bis zu drei 
Tagen Haft auszusprechen und sofort vollstrecken zu lassen. 
Soveit durch besondere Gesetze gewissen Behörden eine weitergehende 
Befugniß zu Ordnungsstrafen ertheilt ist, behält es hierbei sein Bewenden. 
§ 5. 
Die Vollstreckungsbehörden haben sich zur Vollstreckung in bewegliche 
körperliche Sachen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen der Gerichts- 
vollzieher zu bedienen.
	        
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