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3) aus Vergleichen, welche zur gänzlichen oder theilweisen Beilegung einer
Streitigkeit vor einer zu deren Entscheidung zuständigen Behörde ab-
geschlossen und, soweit es deren Genehmigung bedarf, von derselben
genehmigt worden sind.
Die unter 1 und 2 gedachten Verfügungen und Entscheidungen werden
vollstreckbar, sobald dagegen Berufung an eine höhere Instanz oder auf den
Rechtsweg nach den bestehenden Gesetzen nicht weiter stattfindet, und vorläufig
vollstreckbar, sobald der Berufung der einen oder anderen Art aufschiebende
Wirkung versagt ist oder Gefahr auf dem Verzuge haftet.
Gegen die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege bleibt die Betretung
des Rechtswegs in dem nach den bisherigen Gesetzen bestehenden Umfange auch
fernerhin nachgelassen.
Die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege kann durch gerichtliche Ver-
fügung nicht gehemmt werden.
83.
Durch landesherrliche Verordnung wird bestimmt werden, welche Ver-
waltungsbehörden im Allgemeinen Vollstreckungsbefugnisse haben. Insoweit
einzelne Verwaltungsbehörden solche Befugnisse nicht erhalten, wird in gleicher
Weise bestimmt werden, auf welche Behörden die Vollstreckungsbefugniß für die
Entscheidungen und Verfügungen der ersteren übertragen wird.
8 4.
Die obrigkeitlichen Behörden sind befugt, zur Aufrechthaltung der Ordnung
bei amtlichen Verhandlungen oder zur Sicherung des ordnungsmäßigen Ganges
des amtlichen Verfahrens, sowie zur Ahndung von Ungebührnissen und Ver—
gehungen gegen ihre amtliche Autorität, die im Verfahren oder in Verhandlungen
vor ihnen begangen werden, Ordnungsstrafen bis zu 30 MC oder bis zu drei
Tagen Haft auszusprechen und sofort vollstrecken zu lassen.
Soveit durch besondere Gesetze gewissen Behörden eine weitergehende
Befugniß zu Ordnungsstrafen ertheilt ist, behält es hierbei sein Bewenden.
§ 5.
Die Vollstreckungsbehörden haben sich zur Vollstreckung in bewegliche
körperliche Sachen und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen der Gerichts-
vollzieher zu bedienen.