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810.
Soll die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder andere Vermögensrechte
oder in unbewegliches Vermögen erfolgen, so ist ein dahin gehendes Ersuchen
von der Vollstreckungsbehörde an das zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.
Als Vollstreckungsgericht ist für die Zwangsvollstreckung in Forderungen
oder andere Vermögensrechte das Amtsgericht, in welchem die Vollstreckungs-
behörde ihren Sitz hat, für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-
mögen das dazu allgemein zuständige Amtsgericht zuständig.
Im Uebrigen finden die einschlägigen Bestimmungen der Civilprozeß=
ordnung (§§ 729 —756) und des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in
das unbewegliche Vermögen entsprechende Anwendung.
§* 11.
Bezieht der Schuldner ein nach § 749 der Civilprozeßordnung der
Pfändung unterworfenes Dienst= oder Pensions-Einkommen aus einer öffentlichen
Kasse, so kann die Vollstreckungsbehörde selbst bei der betreffenden Kassestelle
dasselbe in Verbot legen und die Ablieferung des beizutreibenden Betrags
anordnen. "
Diese Beschlagnahme hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung nach
den Bestimmungen der 8§ 709, 730, 733, 734 der Civilprozeßordnung.
8 12.
Soll eine Handlung erwirkt werden, deren Vornahme ausschließlich von
dem Willen des dazu Verpflichteten abhängt, so ist die Vollstreckungsbehörde
befugt, denselben zur Vornahme der Handlung durch Androhung von Geld-
strafen bis zum Gesammtbetrage von 1000 Mark oder durch Haft bis zu
3 Monaten anzuhalten. Kann die zu erwirkende Handlung durch einen Dritten
vorgenommen werden, so ist die Vollstreckungsbehörde auch befugt, die Handlung
auf Kosten des dazu Verpflichteten vornehmen zu lassen.
Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich den Verpflichteten zur Voraus-
zahlung der Kosten verurtheilen, welche durch die Vornahme der Handlung
entstehen werden, unbeschadet des Rechts der Nachforderung, wenn die Vor-
nahme der Handlung einen größern Aufwand verursacht.
Soll die Unterlassung einer Handlung oder die Duldung der Vornahme
einer Handlung erwirkt werden, so ist die Vollstreckungsbehörde befugt, den