Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

III. Streitige Civilsachen. 
1) Prozeßtabellen alsbald. 
2) Akten, betreffend Sühnesachen und Mandatssachen, sofern diese Akten 
überhaupt oder in der Weise getrennt gehalten sind, daß Protokolle über 
Sühnetermine ohne Erfolg, über Mandatssachen, in denen Widerspruch 
rechtzeitig erhoben oder in denen das Hilfsverfahren nicht rechtzeitig 
beantragt ist, in Sammelbänden formirt sind, nach 5 Jahren von der 
Zurücklegung in Ansehung der kaum bezeichneten, ohne Erfolg gebliebenen 
Sühne= und Mandatssachen, im Uebrigen nach 44 Jahren. 
3) Akten, betreffend Prozesse und Konkurse in erster Instanz, soweit sie nicht 
dingliche Ansprüche an Immobilien betreffen, nach 44 Jahren. Sovweit 
sie dingliche Ansprüche an Immobilien betreffen, sind sie von der Kassa- 
tion auszunehmen. 
4) Akten, betreffend Beitreibung von Resten aller Art nach 10 Jahren. 
5) Akten, betreffend Requisitionen und deren Erledigung, nach 5 Jahren 
von Erledigung der betreffenden Regquisitionen. 
6) Akten, betreffend einzelne besondere Aufträge und deren Erledigung, nach 
5 Jahren von Erledigung der betreffenden Aufträge. 
Anmerkung zu 5 und 6. 
Akten, betreffend Hilfsvollstreckung zu Folge Auftrags der Kreisgerichte, 
bei denen die Hauptsache ergangen ist, sind wie die Akten unter Nr. 3 zu 
behandeln. 
IV. Untersuchungs= und Strafsachen. 
1) Untersuchungstabellen nach 10 Jahren seit Abschluß. 
2) Akten, betreffend Wahl der Geschworenen nach der bis zum 1. Oktober 
1879 giltigen Gesetzgebung, vom 1. Oktober 1880 ab. 
3) Akten, betreffend einzelne Untersuchungen, und zwar: 
a) Akten, betreffend Untersuchungen wegen Beleidigung einschließlich der- 
jenigen, welche auf Antrag von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden, 
nach 5 Jahren von der letzten strafgerichtlichen Handlung ab gerechnet. 
b) Akten, betreffend Untersuchungen wegen Uebertretungen, 
aa) sofern die Akten zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer 
Verurtheilung nicht geführt hat, nach einem Jahre von der Zu- 
rücklegung ab,
	        
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