Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Hinsichtlich der in Absatz 2 bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen kommen 
die Vorschriften der §§ 685 und 701 der Civilprozeßordnung zur Anwendung. 
§ 17. 
Soll die Zwangsvollstreckung in einem andern Staate erfolgen, so hat 
auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde das Amtsgericht, in dessen Bezirke diese 
Behörde ihren Sitz hat, die zuständige Behörde des andern Staates um die 
Zwangsvollstreckung zu ersuchen. § 162 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes findet 
Anwendung. 
8 18. 
Die Vollstreckungsbehörden haben für die ihnen bei der Beitreibung 
obliegenden Geschäfte Kosten nicht in Ansatz zu bringen. Für gerichtliche 
Akte sind die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben. Vollstreckungs- 
beamte haben ihre Gebühren nach dem Sportelgesetz, Gerichtsvollzieher nach 
den betreffenden gesetzlichen Vorschriften zu erheben. 
§ 19. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetz 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar, am 8. Mai 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
  
Gesetz 
über die Vollstreckung der Entscheidungen 
und Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden.
	        
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