Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Leistung eines Partei-Eides durch einen Beamten der betreffenden Verwaltung 
vertreten. Die Verwaltung hat drei Beamte zu benennen, unter denen der 
Gegner den schwurpflichtigen Vertreter auswählt. Die vorzuschlagenden Beamten 
müssen entweder einem Ministerial-Departement als Chef, Direktor oder vor- 
tragende Räthe angehören, oder Vorstand einer dem Departement untergeord- 
neten Behörde, deren Geschäftskreis die Thatsachen berühren, oder der Anwalt 
der betheiligten Verwaltung in der Sache sein. 
Ist der Eid über eine Thatsache zu leisten, welche in einer Handlung 
eines Beamten der betheiligten Verwaltung besteht, oder Gegenstand seiner 
eigenen Wahrnehmung gewesen ist, so genügt die Vertretung durch diesen 
Beamten. 
86. 
(Zu 88 621 und 595 Absatz 1 der Civilprozeßordnung.) 
Zur Stellung des Antrags, eine Person für einen Verschwender zu er— 
klären, ist in allen Fällen auch der Gemeindevorstand des Orts befugt, an 
welchem die Person den Wohnsitz oder den Unterstützungswohnsitz hat. 
87. 
(Zu ss 731, 736 der Civilprozeßordnung.) 
Ist die gepfändete Forderung durch Hypothek versichert, so ist auf Antrag 
des Gläubigers die Unterpfandsbehörde von dem Vollstreckungsgericht zu er- 
suchen, die Pfändung der Forderung, ingleichen die Ueberweisung derselben an 
den Gläubiger zur Einziehung oder an Zahlungsstatt in das Hypothekenbuch 
einzuzeichnen. 
88B. 
(Zu § 757 der Civilprozeßorduung.) 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wird durch be- 
sonderes Gesetz geordnet. 
(Zu §§ 823, 837, 849 der Civilprozeßordnung.) 
§5 9. 
Die landesgesetzlichen Vorschriften über das Aufgebotsverfahren, mit Aus- 
nahme der durch die Civilprozeßordnung außer Kraft tretenden Vorschriften 
über das Aufgebot abhanden gekommener Wechsel (5 3 des Gesetzes vom 
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