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§ 12.
I. Das Aufgebotsverfahren in Betreff der auf den Inhaber lautenden
Schuldurkunden des Großherzoglichen Staats= und Kammerfiskus und der Groß-
herzoglichen Landeskreditkasse ist durch besonderes Gesetz geordnet.
II. Für das Aufgebotsverfahren in Betreff anderer Urkunden, welche auf
den Inhaber lauten, finden die Bestimmungen der §§ 838— 848, 850 der
Civilprozeßordnung mit Ausschluß aller besonderen Vorschriften An-
wendung. Soweit jedoch nach den besonderen Vorschriften die Einrückung des
Aufgebots in bestimmte Blätter zu erfolgen hat, sind außer den Bestimmungen
des § 842 der Civilprozeßordnung zugleich auch die bezeichneten besonderen
Vorschriften wahrzunehmen.
Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Zinsscheine, Gewinnantheil=
scheine oder Ernenerungsscheine (Zinsleisten, Talons) findet ein gerichtliches
Aufgebotsverfahren nicht statt. In Ansehung solcher Scheine kommen, soweit
nicht durch bestehende besondere Vorschriften ein abweichendes Verfahren vor-
geschrieben ist, die Bestimmungen der §§ 11 und 15 des Gesetzes vom 9. April
1879, betreffend die Rechte an den auf den Inhaber lantenden Staatsschuld-
urkunden des Großherzogthums und die Kraftloserklärung derselben, zur ent-
sprechenden Anwendung.
II. Zur Ausführung der Konkursordunng.
§ 13.
(Zu § 17 der Konkursordnung.)
Die in § 17 Nr. 1 der Konkursordnung bei Pacht= und Mieth-Verträgen
über Sachen sowohl dem andern Theil als dem Konkursverwalter eingeräumte
Aufkündigung des Vertrags muß, falls eine kürzere Frist oder nähere Zeit nicht
bedungen war, erfolgen:
1) bei Pachtverträgen über Grundstücke oder Gerechtigkeiten, je nachdem
das jährliche Pachtgeld die Summe von dreihundert Mark übersteigt
oder nicht, sechs oder drei Monate vor dem Ende des Pachtjahrs, mit
dessen Ablaufe der Pachtvertrag aufgehoben werden soll;
2) bei Miethverträgen über unbewegliche Sachen vor dem Beginn des
Quartals, mit dessen Ablauf der Miethvertrag aufgehoben werden soll;
3) bei Miethverträgen über bewegliche Sachen drei Tage vorher, ehe der
Miethvertrag aufgehoben werden soll.