Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

265 
§ 12. 
I. Das Aufgebotsverfahren in Betreff der auf den Inhaber lautenden 
Schuldurkunden des Großherzoglichen Staats= und Kammerfiskus und der Groß- 
herzoglichen Landeskreditkasse ist durch besonderes Gesetz geordnet. 
II. Für das Aufgebotsverfahren in Betreff anderer Urkunden, welche auf 
den Inhaber lauten, finden die Bestimmungen der §§ 838— 848, 850 der 
Civilprozeßordnung mit Ausschluß aller besonderen Vorschriften An- 
wendung. Soweit jedoch nach den besonderen Vorschriften die Einrückung des 
Aufgebots in bestimmte Blätter zu erfolgen hat, sind außer den Bestimmungen 
des § 842 der Civilprozeßordnung zugleich auch die bezeichneten besonderen 
Vorschriften wahrzunehmen. 
Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Zinsscheine, Gewinnantheil= 
scheine oder Ernenerungsscheine (Zinsleisten, Talons) findet ein gerichtliches 
Aufgebotsverfahren nicht statt. In Ansehung solcher Scheine kommen, soweit 
nicht durch bestehende besondere Vorschriften ein abweichendes Verfahren vor- 
geschrieben ist, die Bestimmungen der §§ 11 und 15 des Gesetzes vom 9. April 
1879, betreffend die Rechte an den auf den Inhaber lantenden Staatsschuld- 
urkunden des Großherzogthums und die Kraftloserklärung derselben, zur ent- 
sprechenden Anwendung. 
II. Zur Ausführung der Konkursordunng. 
§ 13. 
(Zu § 17 der Konkursordnung.) 
Die in § 17 Nr. 1 der Konkursordnung bei Pacht= und Mieth-Verträgen 
über Sachen sowohl dem andern Theil als dem Konkursverwalter eingeräumte 
Aufkündigung des Vertrags muß, falls eine kürzere Frist oder nähere Zeit nicht 
bedungen war, erfolgen: 
1) bei Pachtverträgen über Grundstücke oder Gerechtigkeiten, je nachdem 
das jährliche Pachtgeld die Summe von dreihundert Mark übersteigt 
oder nicht, sechs oder drei Monate vor dem Ende des Pachtjahrs, mit 
dessen Ablaufe der Pachtvertrag aufgehoben werden soll; 
2) bei Miethverträgen über unbewegliche Sachen vor dem Beginn des 
Quartals, mit dessen Ablauf der Miethvertrag aufgehoben werden soll; 
3) bei Miethverträgen über bewegliche Sachen drei Tage vorher, ehe der 
Miethvertrag aufgehoben werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.