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das Gesetz vom 7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Gläubiger mit Aus-
nahme der Bestimmungen, welche durch das Gesetz über die Zwaugsvollstreckung
in das unbewegliche Vermögen (§ 111) aufrecht erhalten worden sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar am 10. Mai 1879.
Carl Alerander.
G. Thou. Stichling. v. Groß.
Gesetz,
betreffend die Ausführung der Eivil-
prozeßordnung und der Konkursordnung.
I70) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten.
81.
Für die Fortstellung der vor dem Jukrafttreten der Civilprozeßordnung
anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtsstreite und der vor dem Inkrafttreten
der Konkursordnung anhängig gewordenen Konkurssachen tritt an die Stelle
des bisher zuständigen Justizamts oder Stadtgerichts dasjenige Amtsgericht und
an die Stelle des bisher zuständigen Kreisgerichts dasjenige Landgericht, zu
dessen Bezirke der Ort gehört, dessen Zugehörigkeit zu dem Bezirke des bis-
herigen Prozeßgerichts die Zuständigkeit des letzteren begründet hatte, an die
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