Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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das Gesetz vom 7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Gläubiger mit Aus- 
nahme der Bestimmungen, welche durch das Gesetz über die Zwaugsvollstreckung 
in das unbewegliche Vermögen (§ 111) aufrecht erhalten worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 10. Mai 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thou. Stichling. v. Groß. 
Gesetz, 
betreffend die Ausführung der Eivil- 
prozeßordnung und der Konkursordnung. 
I70) Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
I. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
81. 
Für die Fortstellung der vor dem Jukrafttreten der Civilprozeßordnung 
anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtsstreite und der vor dem Inkrafttreten 
der Konkursordnung anhängig gewordenen Konkurssachen tritt an die Stelle 
des bisher zuständigen Justizamts oder Stadtgerichts dasjenige Amtsgericht und 
an die Stelle des bisher zuständigen Kreisgerichts dasjenige Landgericht, zu 
dessen Bezirke der Ort gehört, dessen Zugehörigkeit zu dem Bezirke des bis- 
herigen Prozeßgerichts die Zuständigkeit des letzteren begründet hatte, an die 
1879 37
	        
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