Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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treffenden Beamten; falls über das Leben oder den Tod des betreffenden 
Beamten keine zuverlässige Nachricht vorhanden ist, 20 Jahre nach er- 
folgtem Ausscheiden aus dem Staatsdienste. Sofern diese Akten auch 
Nachrichten enthalten über Dienstführung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit 
des Beamten, nach 50 Jahren vom Tode des Beamten bezüglich von 
dessen Ausscheiden aus dem Staatsdienste ab. 
Registranden, Terminskalender, Bestellungs-, Relations-, Postbücher 5 Jahre 
nach dem letzten Eintrage. 
Akten, betreffend das Sportelwesen und andere mit der Sporteleinnahme 
verbundene Einnahmen, Strafbücher, Kollateralgelder-Tabellen, Akten, be- 
treffend die Verwaltungskasse, nach 10 Jahren, sofern auf vorgängige 
Anfrage bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der 
Finanzen, letzteres nicht die Aushändigung der sonst zu kassirenden Akten 
in Anspruch nimmt, welchen Falls diese anstatt der Kassation zu er- 
folgen hat. 
Akten, betreffend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse, und das Inventar, 
sowie betreffend Lokal, Gefängnisse und Inventar der Einzelgerichte, sofern 
das Gericht vom 1. Oktober 1879 ab aufgehoben wird oder bereits 
aufgehoben worden ist, auch die Behörde, auf welche das betreffende 
Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Anfrage die Akten 
nicht übernimmt, 5 Jahre nach erfolgter Abgabe des Lokales beziglich 
Inventares. 
Bei fortbestehenden Gerichten tritt eine Kassation der obenbezeich- 
neten Akten nicht ein. 
5) Akten, betreffend Revisionen, soweit die betreffenden Revisionen 10 Jahre 
vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben. 
6) Akten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und an- 
deren allgemeinen Vorschriften, nach 15 Jahren von Erstattung des 
letzten Berichtes ab. 
7) Akten, betreffend Bestimmung des Wirkungskreises der Einzelgerichte in 
sachlicher Beziehung und Streitigkeiten mehrer unter einander, soweit 
diese Akten aus der Zeit vor dem Jahre 1850 herrühren, alsbald. 
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
1) Akten, betreffend Urkunden, Zeugnisse, einzelne Beglaubigungen 2c., nach 
20 Jahren. 
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