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treffenden Beamten; falls über das Leben oder den Tod des betreffenden
Beamten keine zuverlässige Nachricht vorhanden ist, 20 Jahre nach er-
folgtem Ausscheiden aus dem Staatsdienste. Sofern diese Akten auch
Nachrichten enthalten über Dienstführung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit
des Beamten, nach 50 Jahren vom Tode des Beamten bezüglich von
dessen Ausscheiden aus dem Staatsdienste ab.
Registranden, Terminskalender, Bestellungs-, Relations-, Postbücher 5 Jahre
nach dem letzten Eintrage.
Akten, betreffend das Sportelwesen und andere mit der Sporteleinnahme
verbundene Einnahmen, Strafbücher, Kollateralgelder-Tabellen, Akten, be-
treffend die Verwaltungskasse, nach 10 Jahren, sofern auf vorgängige
Anfrage bei dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement der
Finanzen, letzteres nicht die Aushändigung der sonst zu kassirenden Akten
in Anspruch nimmt, welchen Falls diese anstatt der Kassation zu er-
folgen hat.
Akten, betreffend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse, und das Inventar,
sowie betreffend Lokal, Gefängnisse und Inventar der Einzelgerichte, sofern
das Gericht vom 1. Oktober 1879 ab aufgehoben wird oder bereits
aufgehoben worden ist, auch die Behörde, auf welche das betreffende
Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Anfrage die Akten
nicht übernimmt, 5 Jahre nach erfolgter Abgabe des Lokales beziglich
Inventares.
Bei fortbestehenden Gerichten tritt eine Kassation der obenbezeich-
neten Akten nicht ein.
5) Akten, betreffend Revisionen, soweit die betreffenden Revisionen 10 Jahre
vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben.
6) Akten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und an-
deren allgemeinen Vorschriften, nach 15 Jahren von Erstattung des
letzten Berichtes ab.
7) Akten, betreffend Bestimmung des Wirkungskreises der Einzelgerichte in
sachlicher Beziehung und Streitigkeiten mehrer unter einander, soweit
diese Akten aus der Zeit vor dem Jahre 1850 herrühren, alsbald.
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit.
1) Akten, betreffend Urkunden, Zeugnisse, einzelne Beglaubigungen 2c., nach
20 Jahren.
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