Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Stelle des Appellationsgerichts und des Oberappellationsgerichts das Ober— 
landesgericht. 
Kollegialisch zu ertheilende Entscheidungen der Landgerichte erfolgen durch 
Civilkammern in der Besetzung mit drei Mitgliedern. 
Das Oberlandesgericht entscheidet an Stelle des Appellationsgerichts durch 
Civilsenate in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, an Stelle des Ober- 
appellationsgerichts, sowie an Stelle der in § 22 des Gesetzes vom 15. Mai 
1850 über die Zuständigkeit der Gerichte und den Instanzenzug bezeichneten 
drei Appellationsgerichte in der Besetzung mit sieben Mitgliedern, welche an 
der Entscheidung der Sache in einer früheren Instanz nicht Theil genommen 
haben. 
§ 2. 
Prozesse sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach den bisherigen 
Prozeßvorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeß- 
ordnung dem Beklagten oder, bei mehren Beklagten, auch nur Einem derselben 
die schriftliche Ladung zur rechtlichen Verhandlung zugestellt worden ist, oder 
in den Fällen, in denen nach den bisherigen Prozeßvorschriften die rechtliche 
Verhandlung ohne vorgängige Ladung des Beklagten erfolgen konnte, eine solche 
Verhandlung vor dem Prozeßgerichte stattgefunden hat. 
Wird durch Ediktalien geladen, so ist der Prozeß nach den bisherigen 
Prozeßvorschriften zu erledigen, wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeß- 
ordnung die Ediktalladung zum ersten Male in einer der vom Gericht hierzu 
bestimmten Zeitungen abgedruckt worden ist. 
83. 
Ein Mahnverfahren ist nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen, 
wenn vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung das Zahlungsgebot dem 
Schuldner zugestellt worden ist. 
84. 
Ist vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf den einseitigen 
Antrag einer Partei eine provisorische Verfügung erlassen worden, so ist das 
Verfahren über das Provisorium nach den bisherigen Prozeßgesetzen zu erledigen. 
85. 
Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen 
Prozeßgesetzen erledigt werden, erfolgen unter entsprechender Anwendung der 
8§§ 152— 159, 165— 174, 176— 189 der Civilprozeßordnung.
	        
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