Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen 
von Amtswegen zu betreiben. 
Zustellungen durch die Post sind, sofern das Schriftstück vor dem Inkraft- 
treten der Civilprozeßordnung zur Post gegeben ist, auch gültig, wenn sie nach 
Maßgabe der bisherigen Vorschriften bewirkt werden. Dasselbe gilt für öffent- 
liche Zustellungen, sofern sie vor dem erwähnten Zeitpunkte theilweise aus- 
geführt sind. 
86. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach den bisherigen Prozeß- 
gesetzen erledigt werden, finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung über 
die Berechtigung zur Verweigerung eines Zeugnisses (8§ 348—350), über die 
Verpflichtung zur Erstattung eines Gutachtens (§§ 372, 373), über die Ver- 
nehmung und Beeidigung von Zengen und Sachverständigen (88 341, 347, 
356, 357, 359—363, 375), über die zur Erzwingung eines Zeugnisses oder 
Gutachtens zulässigen Maßregeln (§§ 345, 355, 374) und über das Verfahren 
bei der Abnahme von Eiden (88 441—446) entsprechende Anwendung. 
§5 7. 
Das in § 24 der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung und in 
§ 22 des Gesetzes vom 15. März 1850 über die Zuständigkeit der Gerichte 
und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geordnete Rechts- 
mittel der Nichtigkeitsklage gegen Erkenntuisse des Oberappellationsgerichts findet 
nur noch insoweit statt, als das Erkenntniß vor dem Tage des Inkrafttretens 
der Civilprozeßordnung eröffnet worden ist. 
§ 8. 
Nichtigkeitsklagen oder Restitutionsklagen gegen die auf Grund der bis- 
herigen Prozeßgesetze ergangenen Endurtheile (§ 20 des Einführungsgesetzes zur 
Civilprozeßordnung) sind in derjenigen Instanz zu erheben, in welcher das an- 
gefochtene Urtheil ergangen ist. 
Ist die Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage gegen Entscheidungen ver- 
schiedener Instanzen gerichtet, so ist dieselbe in der höheren Justanz zu erheben. 
§ 9. 
Die Civilprozeßordnung findet auf alle vor dem Inkrafttreten derselben 
anhängigen Zwangsvollstreckungen Anwendung, soweit nicht in den §§ 10 und 
11 abweichende Vorschriften enthalten sind. 
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