Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 2. 
Für die Zwangsvollstreckung in eine Gerechtigkeit ist das für die Hypotheken= 
bestellung zuständige Amtsgericht, für die Zwangsvollstreckung in Bergwerks- 
Eigenthum das Amtsgericht am Sitze des Bergamts zuständig. 8 756 der 
Civilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. 
§ 3. 
Die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke finden auf 
andere Gegenstände, welche in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweg- 
lichen Vermögen gehören, entsprechende Anwendung, soweit nicht besondere 
Vorschriften für dieselben in diesem Gesetze enthalten sind. 
8 4. 
In Ansehung der Fideikommisse und der durch das Gesetz vom 29. April 
1851 über die Aufhebung des Lehnsverbandes aufgehobenen Lehen, an welchen 
noch Lehnsfolgerechte bestehen, bleiben die Bestimmungen in § 95, § 97 
Nr. 5 —8, § 98— 106 des Gesetzes vom 7. Mai 1839 über die Vorzugs- 
rechte der Gläubiger in Kraft, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der 
§§ 94— 108 dieses Gesetzes Abweichungen ergeben. 
5. 
Anträge und Erklärungen können bei dem Vollstreckungsgerichte schriftlich 
eingereicht, oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht werden. 
86. 
Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts können ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung erfolgen. 
§ 7. 
Die Zustellung der Entscheidungen und Verfügungen des Vollstreckungs- 
gerichts erfolgt von Amtswegen. 
n 
Wohnt ein bei der Zwangsvollstreckung Betheiligter nicht innerhalb des 
Bezirks des Vollstreckungsgerichts, so kann das Gericht, falls derselbe nicht 
einen in diesem Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, von 
Amtswegen anordnen, daß er binnen einer zu bestimmenden Frist eine daselbst
	        
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