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zu veranlassen, daß die Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung
verfügt sei.
Die Vormerkung ist von der Unterpfandsbehörde ungesäumt zu bewirken,
sofern die gesetzlichen Voraussetzungen einer Vormerkung im Hypothekenbuche
(§§ 278, 279 des Pfandgesetzes) vorhanden sind. Sie geschieht also: „Vor-
gemerkt den Beschlagnahme zum Zwecke der Zwangsversteigerung,
verfügt durch Beschluß des Amtsgerichts W) venr
Durch die Vormerkung im Hypothekenbuche erwirbt der Gläubiger das
einer Hypothek gleichstehende Recht auf Befriedigung aus dem Gegenstande der
Beschlagnahme.
8 16.
Ergiebt sich gegen die Beschlagnahme ein Anstand, welcher nicht nach § 12
vom Vollstreckungsgericht selbst zu erledigen ist, so hat dasselbe entweder das
Verfahren aufzuheben oder dem Gläubiger aufzugeben, binnen einer nach Er-
messen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des Hindernisses nachzuweisen,
widrigenfalls das Verfahren werde aufgehoben werden. Nach fruchtlosem Ab-
laufe der Frist verfügt das Gericht die Aufhebung.
§ 17.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auf die Zubehörungen und den Zuwachs
der Hauptsache, auf die Früchte, welche noch nicht vom Boden getrennt sind,
sowie diejenigen, welche später erzeugt werden und auf die sonstigen Nutzungen,
welche von Zeit der Beschlagnahme an fällig werden.
Sind bewegliche Zubehörungen vorhanden, so ist auf Antrag eines
Betheiligten ein Gerichtsvollzieher zu beauftragen, ein Verzeichniß derselben
anzufertigen.
Das in § 15, Absatz 3 bezeichnete, durch die Beschlagnahme erworbene
Recht steht den durch eine vorherige Pfändung der noch nicht vom Boden
getreunten Früchte, wie noch nicht fälliger sonstiger Nutzungen erworbenen
Pfandrechten nach. Für Hypotheken bleiben die besondern Vorschriften in
§ 85, Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Mai 1839 in Kraft.
8 18.
Die Beschlagnahme ist auf Antrag des Gläubigers auf nachbezeichnete
Gegenstände zu erstrecken, soweit sie sich noch im Besitze des Schuldners befinden: