Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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1) bei Landgütern, auf welchen Landwirthschaft betrieben wird, auf das zum 
Wirthschaftsbetriebe vorhandene Geräth, Vieh und Feld-Inventarium 
nebst Dünger, sowie auf die zur Fortsetzung der Wirthschaft vorräthigen 
landwirthschaftlichen Erzeugnisse; 
2) bei Apotheken auf die zum Betriebe der Apotheke vorhandenen Geräthe, 
Gefäße und Waaren. 
819. 
Die Beschlagnahme der in § 18 bezeichneten beweglichen Zubehörungen 
wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt auf Anordnung des Voll- 
streckungsgerichts und begründet ein Pfandrecht mit den in § 709 der Civil= 
prozeßordnung bestimmten Wirkungen. 
8 20. 
An die Miether oder Pächter von Gegenständen der Beschlagnahme hat 
das Vollstreckungsgericht unter Benachrichtigung von der Beschlagnahme die 
Auflage zu erlassen, die Mieth- oder Pachtgelder bei Vermeidung nochmaliger 
Zahlung an das Gericht einzuzahlen. 
8 21. 
Die in Beschlag genommenen Gegenstände können vorlänfig in Gewahrsam 
und Benutzung des Schuldners gelassen werden. 
Das Gericht bestimmt auf Antrag des Gläubigers nach freiem Ermessen, 
welche besondere Anordnungen zur Sicherung der Beschlagnahme ab zu treffen 
sind. Die Verfügung kann namentlich auch in einer Segquestration (§ 109) 
bestehen. 
§ 22. 
Alle nach der Beschlagnahme vorgenommenen Verfügungen über die in 
Beschlag genommenen Gegenstände zum Nachtheil des Gläubigers sind nichtig. 
Pfandrechte oder andere Rechte können im Hypothekenbuche von Zeit der 
Vormerkung der Beschlagnahme ab nur noch für den Fall, daß die Zwangs- 
steigerung nicht durchgeführt werden sollte, vorgemerkt werden. 
8 23. 
Die Wirkungen der Beschlagnahme erlöschen, wenn das Verfahren infolge 
einer Handlung oder Unterlassung des Gläubigers über ein Jahr seit der letzten
	        
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