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1) bei Landgütern, auf welchen Landwirthschaft betrieben wird, auf das zum
Wirthschaftsbetriebe vorhandene Geräth, Vieh und Feld-Inventarium
nebst Dünger, sowie auf die zur Fortsetzung der Wirthschaft vorräthigen
landwirthschaftlichen Erzeugnisse;
2) bei Apotheken auf die zum Betriebe der Apotheke vorhandenen Geräthe,
Gefäße und Waaren.
819.
Die Beschlagnahme der in § 18 bezeichneten beweglichen Zubehörungen
wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt auf Anordnung des Voll-
streckungsgerichts und begründet ein Pfandrecht mit den in § 709 der Civil=
prozeßordnung bestimmten Wirkungen.
8 20.
An die Miether oder Pächter von Gegenständen der Beschlagnahme hat
das Vollstreckungsgericht unter Benachrichtigung von der Beschlagnahme die
Auflage zu erlassen, die Mieth- oder Pachtgelder bei Vermeidung nochmaliger
Zahlung an das Gericht einzuzahlen.
8 21.
Die in Beschlag genommenen Gegenstände können vorlänfig in Gewahrsam
und Benutzung des Schuldners gelassen werden.
Das Gericht bestimmt auf Antrag des Gläubigers nach freiem Ermessen,
welche besondere Anordnungen zur Sicherung der Beschlagnahme ab zu treffen
sind. Die Verfügung kann namentlich auch in einer Segquestration (§ 109)
bestehen.
§ 22.
Alle nach der Beschlagnahme vorgenommenen Verfügungen über die in
Beschlag genommenen Gegenstände zum Nachtheil des Gläubigers sind nichtig.
Pfandrechte oder andere Rechte können im Hypothekenbuche von Zeit der
Vormerkung der Beschlagnahme ab nur noch für den Fall, daß die Zwangs-
steigerung nicht durchgeführt werden sollte, vorgemerkt werden.
8 23.
Die Wirkungen der Beschlagnahme erlöschen, wenn das Verfahren infolge
einer Handlung oder Unterlassung des Gläubigers über ein Jahr seit der letzten