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§ 39.
Im Versteigerungstermine sind zunächst nach dem Aufruf der Sache die
etwaigen Anmeldungen besserer Rechte Dritter (§ 32) zu Protokoll zu nehmen.
Ist ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten nicht angemeldet worden,
so erfolgt die Aufforderung zur Abgabe von Geboten unter Bekanntmachung
der Beschreibung und Würderung, sowie der Verkanfsbedingungen. Aenderungen
der Bedingungen können vor Beginn der Versteigerung wie im Laufe derselben
verhandelt und festgesetzt werden (§ 27).
8 40.
Der Versteigerungsbeamte, der Protokollführer und der Ausrufer können
weder selbst, noch durch Andere bieten.
Ein Bieter, der zu bieten unfähig ist, muß zurückgewiesen werden.
Von keinem Bieter, dessen Zahlungsfähigkeit nach dem Ermessen des
Versteigerungsbeamten nicht außer Zweifel steht, darf, wenn ein Betheiligter
Widerspruch erhebt, ein Gebot zugelassen werden, es sei denn, daß er durch
Hinterlegung von Geld oder durch Pfand oder durch annehmbare Bürgen eine
in den Verkaufsbedingungen (§ 27) festzusetzende, jedoch nicht über den fünften
Theil der Würderungssumme hinausgehende Sicherheit leistet. Als Pfand
können nach dem Ermessen des Versteigerungsbeamten auch andere Werthpapiere,
als solche, in denen die Anlegung zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder
erfolgen kann, angenommen werden. Alle Werthpapiere sind hierbei nach dem
auf Erfordern zu bescheinigenden Kurswerthe zu berechnen.
§ 41.
Die Versteigerung darf nicht vor Ablauf einer Stunde seit der Aufforderung
zur Abgabe von Geboten und nicht eher geschlossen werden, als bis nach drei-
maligem Ausrufe des letzten Gebotes, welcher das dritte Mal mit Nennung
des Bieters geschehen muß, kein Mehrgebot erfolgt ist. Vor dem Schlusse der
Versteigerung hat der Versteigerungsbeamte selbst das letzte Gebot mit Nennung
des Bieters vernehmlich bekaunnt zu machen. Erfolgt hierauf noch ein Mehr-
gebot, so wird die Versteigerung von Neuem eröffnet und diese fortgesetzt, bis
der Schluß in der vorbestimmten Weise erfolgen kann.
8 42.
Der Meistbietende bleibt an sein Gebot gebunden, bis dasselbe endgültig
abgelehnt ist.
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