Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 39. 
Im Versteigerungstermine sind zunächst nach dem Aufruf der Sache die 
etwaigen Anmeldungen besserer Rechte Dritter (§ 32) zu Protokoll zu nehmen. 
Ist ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten nicht angemeldet worden, 
so erfolgt die Aufforderung zur Abgabe von Geboten unter Bekanntmachung 
der Beschreibung und Würderung, sowie der Verkanfsbedingungen. Aenderungen 
der Bedingungen können vor Beginn der Versteigerung wie im Laufe derselben 
verhandelt und festgesetzt werden (§ 27). 
8 40. 
Der Versteigerungsbeamte, der Protokollführer und der Ausrufer können 
weder selbst, noch durch Andere bieten. 
Ein Bieter, der zu bieten unfähig ist, muß zurückgewiesen werden. 
Von keinem Bieter, dessen Zahlungsfähigkeit nach dem Ermessen des 
Versteigerungsbeamten nicht außer Zweifel steht, darf, wenn ein Betheiligter 
Widerspruch erhebt, ein Gebot zugelassen werden, es sei denn, daß er durch 
Hinterlegung von Geld oder durch Pfand oder durch annehmbare Bürgen eine 
in den Verkaufsbedingungen (§ 27) festzusetzende, jedoch nicht über den fünften 
Theil der Würderungssumme hinausgehende Sicherheit leistet. Als Pfand 
können nach dem Ermessen des Versteigerungsbeamten auch andere Werthpapiere, 
als solche, in denen die Anlegung zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder 
erfolgen kann, angenommen werden. Alle Werthpapiere sind hierbei nach dem 
auf Erfordern zu bescheinigenden Kurswerthe zu berechnen. 
§ 41. 
Die Versteigerung darf nicht vor Ablauf einer Stunde seit der Aufforderung 
zur Abgabe von Geboten und nicht eher geschlossen werden, als bis nach drei- 
maligem Ausrufe des letzten Gebotes, welcher das dritte Mal mit Nennung 
des Bieters geschehen muß, kein Mehrgebot erfolgt ist. Vor dem Schlusse der 
Versteigerung hat der Versteigerungsbeamte selbst das letzte Gebot mit Nennung 
des Bieters vernehmlich bekaunnt zu machen. Erfolgt hierauf noch ein Mehr- 
gebot, so wird die Versteigerung von Neuem eröffnet und diese fortgesetzt, bis 
der Schluß in der vorbestimmten Weise erfolgen kann. 
8 42. 
Der Meistbietende bleibt an sein Gebot gebunden, bis dasselbe endgültig 
abgelehnt ist. 
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