Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Wird gegen die Entscheidung, daß der Zuschlag zu versagen sei, nicht 
innerhalb der Nothfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt, so ist 
der Meistbietende von seiner Verpflichtung frei. 
Wer für einen Andern geboten hat, haftet persönlich, sofern er sich nicht 
vor dem Gebote durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht aus- 
gewiesen hat. 
Bei dem Schlusse einer Versteigerung, welche nicht von dem Amssrichter 
unter Zuziehung des Gerichtsschreibers abgehalten wird, ist das Versteigerungs- 
Protokoll von dem Meistbietenden oder, wenn derselbe nicht unterzeichnen kann 
oder will, von zwei Anwesenden als Zengen mit zu unterzeichnen. 
8 43. 
Nachdem die Versteigerung vom Versteigerungsbeamten für geschlossen 
erklärt worden ist, erläßt derselbe an die anwesenden Betheiligten die Auf- 
forderung, etwaige Widersprüche gegen den Zuschlag bei Vermeidung des Aus- 
schlusses zu erheben. 
Werden Widersprüche erhoben, so sind dieselben zu erörtern und, soweit 
sie sich nicht erledigen, durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen. 
Hierauf ist die Verhandlung von dem Versteigerungsbeamten zu schließen. 
In den Fällen, in denen der Versteigerungstermin von dem Amtsrichter 
unter Zuziehung des Gerichtsschreibers abgehalten wird, kann alsbald noch in 
diesem Termin der Beschluß verkündet werden, daß ein anderweiter Ver- 
steigerungstermin anzuberaumen sei. 
844. 
Wird zu Folge der Aufforderung zur Anmeldung besserer Rechte Dritter 
von einem Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht bis zum Schlusse 
der Verhandlung angemeldet, so hat das Gericht unter Einstellung des Ver— 
fahrens den Dritten aufzufordern, das angemeldete Recht binnen der Frist von 
einem Monat im Wege der Klage nach 8 690 der Civilprozeßordnung geltend 
zu machen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird ein anderweiter Ver- 
steigerungstermin anberaumt. 
§ 45. 
Die Gläubiger, welche die Beschlagnahme erwirkt haben (8§ 14 und 25), 
können bis zum Schlusse der Verhandlung den Antrag zurücknehmen.
	        
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