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Wird gegen die Entscheidung, daß der Zuschlag zu versagen sei, nicht
innerhalb der Nothfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt, so ist
der Meistbietende von seiner Verpflichtung frei.
Wer für einen Andern geboten hat, haftet persönlich, sofern er sich nicht
vor dem Gebote durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht aus-
gewiesen hat.
Bei dem Schlusse einer Versteigerung, welche nicht von dem Amssrichter
unter Zuziehung des Gerichtsschreibers abgehalten wird, ist das Versteigerungs-
Protokoll von dem Meistbietenden oder, wenn derselbe nicht unterzeichnen kann
oder will, von zwei Anwesenden als Zengen mit zu unterzeichnen.
8 43.
Nachdem die Versteigerung vom Versteigerungsbeamten für geschlossen
erklärt worden ist, erläßt derselbe an die anwesenden Betheiligten die Auf-
forderung, etwaige Widersprüche gegen den Zuschlag bei Vermeidung des Aus-
schlusses zu erheben.
Werden Widersprüche erhoben, so sind dieselben zu erörtern und, soweit
sie sich nicht erledigen, durch Aufnahme in das Protokoll festzustellen.
Hierauf ist die Verhandlung von dem Versteigerungsbeamten zu schließen.
In den Fällen, in denen der Versteigerungstermin von dem Amtsrichter
unter Zuziehung des Gerichtsschreibers abgehalten wird, kann alsbald noch in
diesem Termin der Beschluß verkündet werden, daß ein anderweiter Ver-
steigerungstermin anzuberaumen sei.
844.
Wird zu Folge der Aufforderung zur Anmeldung besserer Rechte Dritter
von einem Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht bis zum Schlusse
der Verhandlung angemeldet, so hat das Gericht unter Einstellung des Ver—
fahrens den Dritten aufzufordern, das angemeldete Recht binnen der Frist von
einem Monat im Wege der Klage nach 8 690 der Civilprozeßordnung geltend
zu machen. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird ein anderweiter Ver-
steigerungstermin anberaumt.
§ 45.
Die Gläubiger, welche die Beschlagnahme erwirkt haben (8§ 14 und 25),
können bis zum Schlusse der Verhandlung den Antrag zurücknehmen.