Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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b) wenn die Untersuchung zu einer Verurtheilung geführt hat, ohne 
Rücksicht darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweis erlassen, 
oder ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach 30 Jahren 
von der letzten, auf Vollstreckung gerichteten Handlung, bezüglich von 
Erlaß der Strafe ab. 
Akten, betreffend einzelne Untersuchungen in der Berufungsinstanz, 
a) sofern Beweiserhebungen in denselben enthalten sind, nach 30 Jahren, 
b) fofern Beweiserhebungen in denselben nicht enthalten sind, nach 5 Jahren. 
Akten, betreffend Requisitionen und deren Erledigung, sowie betreffend 
einzelne besondere Aufträge und deren Erledigung, nach 5 Jahren von 
Erledigung der betreffenden Requisitionen und Aufträge ab. 
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C. Akten der staatsanwaltschaftlichen Behörden. 
Generalakten, betressend einzelne Stellvertretungen der staatsanwalt- 
schaftlichen Beamten in Urlaubs= und sonstigen Behinderungsfällen, nach 
5 Jahren von der Zurücklegung ab. 
Registranden, Kontrolen, Relationsbücher nach. 5 Jahren vom letzten 
Eintrag ab. 
3) Untersuchungstabellen nach 10 Jahren vom letzten Eintrag ab. 
4) Spezialakten nach 5 Jahren von der Zurücklegung ab. 
5) Kollektan= oder Sammelakten, betreffend Anzeigen über Verbrechen, Ver- 
gehen und Uebertretungen, welche die Einleitung eines Strafverfahrens 
nicht zur Folge gehabt haben, sofern sie betreffen 
a) Verbrechen, welche mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht- 
hause bedroht sind, nach 25 Jahren, 
b) Verbrechen, welche im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von 
einer längeren als 10jährigen Dauer bedroht sind, nach 15 Jahren, 
) Verbrechen, welche mit einer geringeren Strafe bedroht sind, nach 
10 Jahren, 
d) Vergehen nach 5 Jahren; 
e) Uebertretungen nach einem Jahre, 
überall von Zurücklegung der Akten ab. 
Sonstige Kollektanakten, enthaltend Berichte der Staatsanwälte an den 
Oberstaatsanwalt über Einleitung von zur Kompetenz des Schwurgerichts 
gehörigen Untersuchungen, Beschwerden über Verfügungen der Staats- 
anwälte, die darauf ertheilten Resolutionen und dergleichen, nach 5 Jahren 
von der Zurücklegung ab. 
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