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so ist dem Drilien der Zuschlag zu ertheilen, wenn seitens desselben den Er-
fordernissen des § 40 genügt ist.
54.
Das Urtheil kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Kaun die Verkündung des Urtheils in dem dazu bestimmten Termine
(§ 31 Nr. 3) nicht geschehen, so wird in diesem Termine alsbald ein anderer
nicht über zwei Wochen hinaus anzusetzender Termin bekannt gemacht.
Einer besondern Ladung der Betheiligten und des Meistbietenden bedarf
es nicht.
865.
Ergiebt sich, daß der Zuschlag zu versagen ist, so ist der hierüber zu
fassende Beschluß statt des Zuschlagsurtheils zu verkünden.
8 56.
Jedem in dem Verkündigungstermine nicht erschienenen Betheiligten,
welcher zu demselben nicht gehörig geladen war (§ 36), muß eine Ausfertigung
des ergangenen Urtheils oder Beschlusses zugestellt werden.
8 57.
Gegen das Zuschlagsurtheil, wie gegen den Beschluß, daß der Zuschlag
zu versagen sei (§ 43, 54, 55), findet mit Ausschluß aller andern ordentlichen
Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde (§ 540 der Civilprozeßordnung)
statt. Dieses Rechtsmittel steht einem jeden Betheiligten zu (§ 30), dessen
Rechte durch das Urtheil oder den Beschluß beeinträchtigt werden, ingleichen
dem Bieter, welcher behauptet, daß ihm der Zuschlag hätte ertheilt werden
müssen, wie auch dem Ersteher, welcher behauptet, daß ihm der Zuschlag nicht
oder unter andern Bedingungen zu ertheilen gewesen wäre.
Die zweiwöchige Nothfrist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der
Verkündigung, in den Fällen des § 56 mit der Zustellung des Urtheils oder
des Beschlusses.
Die Beschwerde kann nicht auf einen Grund gestützt werden, welchen der
Beschwerdeführer im Versteigerungstermine geltend zu machen im Stande war,
aber nicht geltend gemacht hat, ebenso wenig auf einen Grund, welcher nur
die Rechte anderer Betheiligter betrifft.