Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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so ist dem Drilien der Zuschlag zu ertheilen, wenn seitens desselben den Er- 
fordernissen des § 40 genügt ist. 
54. 
Das Urtheil kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Kaun die Verkündung des Urtheils in dem dazu bestimmten Termine 
(§ 31 Nr. 3) nicht geschehen, so wird in diesem Termine alsbald ein anderer 
nicht über zwei Wochen hinaus anzusetzender Termin bekannt gemacht. 
Einer besondern Ladung der Betheiligten und des Meistbietenden bedarf 
es nicht. 
865. 
Ergiebt sich, daß der Zuschlag zu versagen ist, so ist der hierüber zu 
fassende Beschluß statt des Zuschlagsurtheils zu verkünden. 
8 56. 
Jedem in dem Verkündigungstermine nicht erschienenen Betheiligten, 
welcher zu demselben nicht gehörig geladen war (§ 36), muß eine Ausfertigung 
des ergangenen Urtheils oder Beschlusses zugestellt werden. 
8 57. 
Gegen das Zuschlagsurtheil, wie gegen den Beschluß, daß der Zuschlag 
zu versagen sei (§ 43, 54, 55), findet mit Ausschluß aller andern ordentlichen 
Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde (§ 540 der Civilprozeßordnung) 
statt. Dieses Rechtsmittel steht einem jeden Betheiligten zu (§ 30), dessen 
Rechte durch das Urtheil oder den Beschluß beeinträchtigt werden, ingleichen 
dem Bieter, welcher behauptet, daß ihm der Zuschlag hätte ertheilt werden 
müssen, wie auch dem Ersteher, welcher behauptet, daß ihm der Zuschlag nicht 
oder unter andern Bedingungen zu ertheilen gewesen wäre. 
Die zweiwöchige Nothfrist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der 
Verkündigung, in den Fällen des § 56 mit der Zustellung des Urtheils oder 
des Beschlusses. 
Die Beschwerde kann nicht auf einen Grund gestützt werden, welchen der 
Beschwerdeführer im Versteigerungstermine geltend zu machen im Stande war, 
aber nicht geltend gemacht hat, ebenso wenig auf einen Grund, welcher nur 
die Rechte anderer Betheiligter betrifft.
	        
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