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8 58.
Soweit im Urtheil nichts Anderes bestimmt ist, erfolgt die gerichtliche
Uebereignung und die Uebergabe des Gegenstandes an den Ersteher erst nach
der Berichtigung des Kaufgeldes.
Das Versteigerungsgericht kann auf Antrag eines Betheiligten, welcher an
das Kaufgeld Anspruch hat, wie auf Antrag des Erstehers die zur Abwendung
wesentlicher Nachtheile nöthigen Sicherheitsmaßregeln, namentlich auch eine
Sequestration (§ 109) anordnen.
Das Versteigerungsgericht hat zur Ausführung der Uebergabe auf Antrag
des Erstehers Verfügung zu treffen, daß der bisherige Besitzer aus dem Besitze
gesetzt und der Ersteher in den Besitz eingewiesen wird.
§* 59.
Die gerichtlichen Kosten des Vollstreckungsverfahrens, einschließlich der Kosten
des Zuschlagsurtheils, sind, soweit sie nicht einer andern Person als dem
Schuldner (§ 697 der Civilprozeßordnung) nach besonderer gesetzlicher Vorschrift
zur Last fallen, aus dem Erlöse zu decken.
§ 60.
Wird von dem Ersteher das Kaufgeld zur bestimmten Zeit nicht bezahlt,
so ist von dem Vollstreckungsgericht die Wiederversteigerung auf Gefahr und
Kosten des Erstehers vorzunehmen. Vor der Eutscheidung ist der Ersteher zu hören.
§ 61.
Die Wiederversteigerung erfolgt als Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens
unter entsprechender Anwendung der für die Anberaumung eines neuen Ver-
steigerungstermins geltenden Vorschriften (§8 50).
Der erste Ersteher haftet für den bei der Wiederversteigerung sich er-
gebenden Ausfall. Die Feststellung des Ausfalls erfolgt durch Beschluß des
Vollstreckungsgerichts. Aus demselben findet die Zwangsvollstreckung unter ent-
sprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 662—701 der Civilprozeß-
ordnung statt. Zur Betreibung der Zwangsvollstreckung hat das Gericht auf
Antrag eines bei dem Ausfall Betheiligten einen besondern Vertreter der
Immobiliarmasse zu bestellen.
Ergiebt sich nach Abrechnung der Schuld des ersten Erstehers nebst Kosten
ein Ueberschuß, so fällt derselbe der Masse zu. Aus dem Ueberschusse gebührt
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