Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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dem Ersteher der Ersatz der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen 
bis zum Betrage des durch dieselben der Masse erwachsenen Vortheils. 
II. Vertheilung der Immobiliarmasse. 
1) Raugordnung der Forderungen. 
862. 
Aus dem Erlöse für den versteigerten Gegenstand nebst Zubehörungen, 
Früchten und sonstigen Nutzungen (§8§ 17, 18) sind die Kosten und Schulden 
der Immobiliarmasse vorweg zu berichtigen. 
Die Bestimmungen der §§ 50—53 der Konkursordnung finden entsprechende 
Anwendung. 
Zu den § 51 No. 2 der Konkursordnung erwähnten Ausgaben gehören 
auch alle Ausgaben zur Bestreitung der von Zeit der Beschlagnahme bis zur 
Uebergabe an den Ersteher fällig werdenden Realleistungen, wic solche in § 63 
Nr. 1 bis 3 näher bezeichuet sind. Soweit ihnen Pfandrechte vorgehen (§5 119 
des Pfandgesetzes), sind sie erst nach den betreffenden Pfandschulden zu berichtigen. 
Die in § 51 Nr. 3 der Konkursordnung erwähnte Unterstützung für den 
Gemeinschuldner und dessen Familie kann, soweit der Schuldner zur Bestreitung 
der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse für sich und seine Familie auf den Ab- 
wurf des in Beschlag genommenen Vermögens angewiesen war, aus diesem 
Abwurfe auf Antrag nach Gehör der betheiligten Gläubiger von dem Gericht 
für die Dauer des Verfahrens bis zum Zuschlage verwilligt werden. 
§ 63. 
Nach Berichtigung der Massekosten und Masseschulden werden die aus 
der Immobiliarmasse zu befriedigenden Forderungen nach folgender Rang- 
ordnung berichtigt: 
1) die aus den beiden letzten Jahren vor der Beschlagnahme rückständigen 
auf den versteigerten Gegenstand zu entrichtenden öffentlichen Abgaben 
an den Staat, als Grundsteuern, Beiträge zur Brandversicherungs-Kasse, 
Bergwerksabgaben; 
2) die aus den beiden letzten Jahren vor der Beschlagnahme rückständigen 
auf den versteigerten Gegenstand zu entrichtenden öffentlichen Abgaben 
an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen mit
	        
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