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dem Ersteher der Ersatz der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen
bis zum Betrage des durch dieselben der Masse erwachsenen Vortheils.
II. Vertheilung der Immobiliarmasse.
1) Raugordnung der Forderungen.
862.
Aus dem Erlöse für den versteigerten Gegenstand nebst Zubehörungen,
Früchten und sonstigen Nutzungen (§8§ 17, 18) sind die Kosten und Schulden
der Immobiliarmasse vorweg zu berichtigen.
Die Bestimmungen der §§ 50—53 der Konkursordnung finden entsprechende
Anwendung.
Zu den § 51 No. 2 der Konkursordnung erwähnten Ausgaben gehören
auch alle Ausgaben zur Bestreitung der von Zeit der Beschlagnahme bis zur
Uebergabe an den Ersteher fällig werdenden Realleistungen, wic solche in § 63
Nr. 1 bis 3 näher bezeichuet sind. Soweit ihnen Pfandrechte vorgehen (§5 119
des Pfandgesetzes), sind sie erst nach den betreffenden Pfandschulden zu berichtigen.
Die in § 51 Nr. 3 der Konkursordnung erwähnte Unterstützung für den
Gemeinschuldner und dessen Familie kann, soweit der Schuldner zur Bestreitung
der unentbehrlichsten Lebensbedürfnisse für sich und seine Familie auf den Ab-
wurf des in Beschlag genommenen Vermögens angewiesen war, aus diesem
Abwurfe auf Antrag nach Gehör der betheiligten Gläubiger von dem Gericht
für die Dauer des Verfahrens bis zum Zuschlage verwilligt werden.
§ 63.
Nach Berichtigung der Massekosten und Masseschulden werden die aus
der Immobiliarmasse zu befriedigenden Forderungen nach folgender Rang-
ordnung berichtigt:
1) die aus den beiden letzten Jahren vor der Beschlagnahme rückständigen
auf den versteigerten Gegenstand zu entrichtenden öffentlichen Abgaben
an den Staat, als Grundsteuern, Beiträge zur Brandversicherungs-Kasse,
Bergwerksabgaben;
2) die aus den beiden letzten Jahren vor der Beschlagnahme rückständigen
auf den versteigerten Gegenstand zu entrichtenden öffentlichen Abgaben
an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen mit