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Der nach Deckung sämmtlicher aus dem Kaufgeld zu befriedigender Forde—
rungen verbleibende Rest ist dem empfangsberechtigten Schuldner auszuhändigen.
Den in dem Termine nicht erschienenen Empfangsberechtigten können auf ihre
Gefahr und Kosten die auf sie fallenden Beträge durch die Post zugesendet werden.
Der Postschein gilt als genügende Quittung. Auch kann das Gericht diese
Beträge auf Gefahr und Kosten der nicht erschienenen Empfangsberechtigten in
gerichtliche Verwahrung nehmen.
5 85.
Die in dem Erlegungstermine nicht erlegten Kaufgelderbeträge sind an
das Vollstreckungsgericht zu erlegen und demnächst von demselben nach Maß-
gabe des Vertheilungsplaus auszuzahlen.
Hinsichtlich der dadurch verursachten Kosten findet § 90 der Civilprozeß-
ordnung entsprechende Anwendung.
8 86.
Durch die Berichtigung des Kaufgeldes erlöschen die Beschlagnahme—
vormerkung (§ 15) und, soweit nicht der Ersteher mit Zustimmung des Gläubigers
eine aus dem . Kaufgelde zu berichtigende hypothekarische Schuld übernimmt,
alle Hypotheken an dem versteigerten Gegenstand.
Das Versteigerungsgericht hat von Amtswegen bei der Unterpfandsbehörde
unter Mittheilung einer Ausfertigung des Zuschlagsurtheils die Ausfertigung
der Erwerbsurkunde für den Ersteher (§ 58) und die nöthigen Löschungen und
Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen.
887.
Sind gleichzeitig bei mehren Amtsgerichten Zwangsversteigerungen von
unbeweglichem Vermögen gegen denselben Schuldner im Gange, so kann eine
Verbindung und gemeinschaftliche Vertheilung der Erlöse erfolgen. § 756 der
Civilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
3) Zwangsversteigerung im Konkurse.
8 88.
Nach Eröffnung des Konkurses kann der Antrag auf Zwaugsversteigerung
bei dem zuständigen Amtsgericht (§ 1) gestellt werden:
1) von dem Konkursverwalter (§ 116 der Konkursordnung),
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