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8 101.
Bei Fideikommissen und bei ehemaligen Lehen, an welchen noch Lehens—
folgerechte bestehen, sind in den nach Bestreitung der Massekosten und Masse-
schulden verbleibenden Ueberschuß der Einkünfte zunächst die rückständigen auf
dem Fideikommiß oder ehemaligen Lehen haftenden Realleistungen, wie dieselben
in § 63 Nr. 1—3 näher bezeichnet und begrenzt sind, sodann die in § 97
Nr. 5—8 des Gesetzes vom 7. Mai 1839 über die Vorzugsrechte der Glänbiger
aufgeführten Forderungen einzuweisen.
8 102.
Nachdem das Gericht die Ermittelung der Einkünfte unter Zuziehung des
Verwalters, des Schuldners und soweit nöthig auch anderer Betheiligter vor—
genommen hat, wird von demselben ein Termin zur Einweisung der For—
derungen in die Einkünfte anberaumt.
§ 103.
Die Ladung zum Termine und die Anfforderung an die Gläubiger zur
Anmeldung ihrer Forderungen, die Anfertigung des Einweisungsplans und die
Verhandlung im Termine erfolgen unter entsprechender Anwendung der Be-
stimmungen der §§ 70 — 82.
Zu dem Termine ist auch der Verwalter besonders zu laden, unter der
Verwarnung, daß er, wenn in Folge seines Nichterscheinens ein neuer Termin
nöthig werden sollte, die Kosten dieses Termins zu tragen habe. Auch kann
ihm für den Fall der Verabsänmung eine Ordnungsstrafe (§ 96) angedroht
werden.
§ 104.
Ein im Termine nicht erschienener Betheiligter, der zu dem Termine nicht
gehörig geladen war, ist befugt, ein besseres Recht gegen die Gläubiger, welche
nach dem Einweisungsplane in die Einkünfte eingewiesen worden sind oder aus
denselben einen Geldbetrag erhalten haben, im Wege der Klage in gleicher
Weise geltend zu machen, als wenn er im Termine dem Plane wider-
sprochen hätte.
105.
Ein im Termine nicht erschienener obschon gehörig geladener Gläubiger,
dessen Forderung im Einweisungsplan ganz oder zum Theil unberücksichtigt
geblieben ist, kann, so lange die Zwangsverwaltung dauert, die nachträgliche Ein-