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Zustellung eines Mahnzettels zur Abentrichtung des Rückstandes binnen einer
zu setzenden Frist auffordern zu lassen.
Die Aufforderung kann gegen die geordneten Erinnerungsgebühren ge—
schehen.
5.
Die Vollstreckungsbehörden können sich zur Zwangsvollstreckung in beweg-
liche körperliche Sachen eigner Vollstreckungsbeamter oder der Gerichtsvollzieher
bedienen.
86.
Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen erfolgt auf
Grund einer von der Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsbeamten oder
Gerichtsvollzieher ertheilten Ausfertigung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung.
Durch den Besitz der Ausfertigung wird der Vollstreckungsbeamte oder
Gerichtsvollzieher dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der
Zwangsvollstreckung wie zur Empfangnahme der Zahlungen oder sonstigen
Leistungen und zu wirksamer Quittirung über das Empfangene ermächtigt.
Derselbe hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner nur eine
Quittung, nicht aber die Ausfertigung des Auftrags auszuliefern.
§* 7.
Auf die von den Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollziehern vorzu-
nehmenden Zwangsvollstreckungen finden die Vorschriften in den §§ 673,
678—684, 690—693, 697—699, 708—727, 780 —795 der Civilprozeß=
ordnung entsprechende Anwendung.
Die in den §§ 678 Abs. 3, 681, 698, 699, 723, 724, 726 der
Civilprozeßordnung dem Vollstreckungsgericht zugewiesenen Verfügungen stehen
der Vollstreckungsbehörde zu.
88.
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete
Sache im Verwaltungswege gepfändet, oder wird eine bereits im Verwaltungs-
wege gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändet,
so liegt die fernere Erledigung der im Verwaltungswege verfügten Zwangs-
vollstrecung dem Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche Zwangs-
vollstreckung übertragen ist.
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