Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Zustellung eines Mahnzettels zur Abentrichtung des Rückstandes binnen einer 
zu setzenden Frist auffordern zu lassen. 
Die Aufforderung kann gegen die geordneten Erinnerungsgebühren ge— 
schehen. 
5. 
Die Vollstreckungsbehörden können sich zur Zwangsvollstreckung in beweg- 
liche körperliche Sachen eigner Vollstreckungsbeamter oder der Gerichtsvollzieher 
bedienen. 
86. 
Die Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen erfolgt auf 
Grund einer von der Vollstreckungsbehörde dem Vollstreckungsbeamten oder 
Gerichtsvollzieher ertheilten Ausfertigung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung. 
Durch den Besitz der Ausfertigung wird der Vollstreckungsbeamte oder 
Gerichtsvollzieher dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der 
Zwangsvollstreckung wie zur Empfangnahme der Zahlungen oder sonstigen 
Leistungen und zu wirksamer Quittirung über das Empfangene ermächtigt. 
Derselbe hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner nur eine 
Quittung, nicht aber die Ausfertigung des Auftrags auszuliefern. 
§* 7. 
Auf die von den Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollziehern vorzu- 
nehmenden Zwangsvollstreckungen finden die Vorschriften in den §§ 673, 
678—684, 690—693, 697—699, 708—727, 780 —795 der Civilprozeß= 
ordnung entsprechende Anwendung. 
Die in den §§ 678 Abs. 3, 681, 698, 699, 723, 724, 726 der 
Civilprozeßordnung dem Vollstreckungsgericht zugewiesenen Verfügungen stehen 
der Vollstreckungsbehörde zu. 
88. 
Wird eine bereits im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändete 
Sache im Verwaltungswege gepfändet, oder wird eine bereits im Verwaltungs- 
wege gepfändete Sache im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung gepfändet, 
so liegt die fernere Erledigung der im Verwaltungswege verfügten Zwangs- 
vollstrecung dem Gerichtsvollzieher ob, welchem die gerichtliche Zwangs- 
vollstreckung übertragen ist. 
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