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20. März 1850 nebst den Nachträgen zu beiden Gesetzen geordneten Gebühren
nach dem Jukrafttreten des Deutschen Gerichtskostengesetzes überhaupt noch
zulässig sind, werden diese Separat-Gebühren nicht ferner an die Beamten und
Diener abgewährt, sondern ohne Zuschlag unter den Sporteln für die Staats-
kasse in Einnahme gestellt.
Dies gilt auch von den Schreibgebühren, mit Einschluß der nach den
§§ 79 und 80 des Deutschen Gerichtskostengesetzes als baare Auslagen zu
erhebenden Schreibgebühren, nicht aber
a) von den den Gerichtsvollziehern zustchenden Gebühren und Auslagen,
b) von Diäten, Nachtquartiergeldern und Reisekosten,
c) von Prüfungsgebühren (§ 89 des Gesetzes vom 31. August 1865),
4) von den Gebühren der Urkundspersonen (Gerichts-Schöffen, §§ 118 und
119 desselben Gesetzes),
ec) von den in § 123 unter 1 und Za, sowie in § 124 unter 3, 4, 5
und 7a desselben Gesetzes bestimmten Diener-Gebühren,
) von Versteigerungs-Gebühren (§ 93 Ziffer 1 Absatz 2 desselben Gesetzes,
sowie § 17 in Verbindung mit § 21 des gegenwärtigen Gesetzes).
§ 17.
Stellvertretung des Gerichtsvollziehers.
Die in den §§ 20, 21 und 22 dieses Gesetzes und die in § 7 der
Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren sind
auch in Ansatz zu bringen, wenn anstatt des Gerichtsvollziehers ein anderer
Gerichtsbeamter das Geschäft vollführt. In solchen Fällen findet hinsichtlich
der in den §§ 20 und 22 bestimmten Gebühren die Bestimmung im ersten
Absatze des § 16 Anwendung.
II. Gebühren der Gerichtsvollzieher.
8 18.
Anwendbarkeit der Deutschen Gebührenorduung.
Die Deutsche Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878
findet Anwendung auf die nach den Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen
auszuführenden Zwangsvollstreckungen und Zustellungen in Angelegenheiten,
welche durch diese Prozeßordnungen nicht betroffen werden.