Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Abweichend von den Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für 
Gerichtsvollzieher können für die im § 24 derselben Ordnung bezeichneten 
Zustellungen geringere Gebühren durch Verordnung bestimmt werden. 
Auf die Gebühren der Gerichtsvollzieher, welche nicht durch die Deutsche 
Gebührenordnung bestimmt sind, finden die §§ 12 — 23 der Deutschen Ge- 
bührenordnung für Gerichtsvollzieher und der im § 24 Nr. 2 derselben ge- 
machte Vorbehalt entsprechende Anwendung. 
§ 19. 
Nur die Hälfte der in der Deutschen Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher bestimmten Gebühren erhalten diese Beamten 
a) für Handlungen der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, 
wenn sie zu denselben im Verwaltungswege beauftragt werden: 
b) in Forst= und Feldrügesachen (8 13). 
8 20. 
Wechsel-Proteste. 
Die Gerichtsvollzieher erhalten für die Aufnahme eines Wechsel-Protestes, 
sowie für die Aufnahme einer Wechsel-Interventionserklärung 1 Mark 50 Pf. 
Wenn die Aufnahme einer Interventionserklärung mit dem Protestakte 
an demselben Tage in derselben Wohnung stattfindet, darf für die Aufnahme 
eine Gebühr nicht berechnet werden. 
Die Abschrift des Wechsels im Protest, sowie die Abschrift des Protest- 
aktes im Wechselprotestregister sind in der Gebühr mit begriffen. 
Hinsichtlich der Reisevergütung finden die für die Reisevergütung der 
Gerichtsvollzieher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Bestimmungen 
entsprechende Anwendung. 
§ 21. 
Versteigerungen. 
Für freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem 
Halm und von Holz auf dem Stamme erhält der Gerichtsvollzieher die in § 7 
der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühren. 
8 22. 
Inventuren, Siegelungen. 
Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des 
Konlursverwalters erhält der Gerichtsvollzieher nach dem Werthe der inventarisirten
	        
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