Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Gegenstände die in § 4 der Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher 
bestimmten Gebühren, für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage 
des Gerichts oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in 
deren Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden ist, die Hälfte der 
erwähnten Gebühren. 
III. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen. 
8 23. 
Die Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige vom 
30. Juni 1878 findet Anwendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche durch 
die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden. 
IV. Schlußbestimmung. 
§ 24. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetz in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 14. Mai 1879. 
Carl Alerander. 
G. Thon. v. Groß. Stichling. 
Gesetz 
zur Ausführung des Deutschen Gerichts- 
kostengesetzes vom 18. Juni 1878 und 
der Deutschen Gebühren-Ordnungen für 
Gerichtsvollzieher, Zeugen und Sach- 
verständige vom 24. und vom 30. Juni 
1878.
	        
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