Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

330 
1) Honorare der Lehrer, 
2) Abgaben und Beiträge für akademische Anstalten und Zwecke, 
3) Ersatz aus akademischen Anstalten und Sammlungen verbrachter oder 
beschädigter Gegenstände. 
§ 2. 
Die statutarisch festgestellten Geldleistungen der Studirenden an die 
Universität (wie Gebühren, Sporteln, Strafgelder, Beiträge für akademische 
Anstalten) unterliegen der Verwaltungs-Exekution des Universitätsamtes. 
Die Ansprüche der Universität an die Studirenden aus der Benutzung 
der Sammlungen und Bibliotheken auf Rückgabe geliehener Gegenstände und 
Ersatz verursachten Schadens, desgleichen die Ansprüche der akademischen Lehrer 
auf Honorarzahlung erlangen nach erfolgter urkundlicher Anerkennung seitens 
der Verpflichteten durch die beigefügte Beglaubigung des Universitätsamtes die 
Eigenschaft vollstreckkarer Schuldtitel. Aus diesen Schuldtiteln findet die 
Zwangsvollstreckung wie aus notariellen Urkunden unter entsprechender An- 
wendung der Bestimmungen in den §§ 703 und 705 der Civilprozeßordnung statt. 
§ 3. 
Zur Sicherung der in § 1 erwähnten Forderungen, desgleichen wegen 
rückständiger akademischer Sporteln, Gebühren und Strafgelder, sowie zur Er- 
zwingung der Befolgung von Verfügungen akademischer Behörden in Disziplinar- 
strafsachen können die akademischen Sitten= und Studienzengnisse Studirender 
auf Verfügung des Universitätsamtes zurückgehalten werden. 
4. 
Das Universitätsamt hat in Disziplinarsachen 
1) die Befugniß, gegen Studirende zeitweilig Stadt-Arrest und Stuben= 
Arrest zu verfügen, 
2) die Befugniß zu Ladungen und zur eidlichen Vernehmung von Zeugen. 
86. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetz in Kraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.