Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Reiches hat. Deutsche, welche sich nur zeitweise im Auslande aufhalten, können 
zur Mitgliedschaft zugelassen werden. 
Während der Lebensdauer des Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft nur 
in Folge einer in den Formen des § 25 vollzogenen oder auf Grund des 
§ 26 eingetretenen Kündigung. 
84. 
Einzahler ohne Mitgliedschaft. 
Zu Gunsten eines Aufnahmefähigen kann jeder Andere eine Rente oder 
ein Kapital versichern. Ein solcher Einzahler wird nicht Mitglied der Anstalt, 
hat aber das Recht: 
1) sich selbst oder seinen Rechtsnachfolgern die Rückgewähr seiner Einlage 
vorzubehalten (§ 24), 
2) die Kündigung (§ 25) und Beleihung (§ 26) seiner Einlage auszuschließen, 
3) zu bestimmen, daß seine Einlage nur einen Anspruch auf Rente, nicht 
aber auch auf Kapital begründen soll. 
Der Einzahler und seine Rechtsnachfolger können auf diese Vorbehalte 
und Beschränkungen jederzeit verzichten. 
§ 5. 
Garantiefonds. 
Der Garantiefonds der Anstalt besteht aus dem derselben überwiesenen 
Ertrage der Kaiser Wilhelms-Spende. Seine Zinsen dienen zunächst zur 
Bestreitung der Verwaltungskosten. 
Sollte die Substanz des Garantiefonds für die Kosten der Verwaltung 
oder zur Ausgleichung von Ausfällen in Anspruch genommen werden, so ist 
der dazu verwendete Betrag aus späteren Ueberschüssen zunächst zu ersetzen. 
86. 
Gegenseitigkeit der Mitglieder. 
Kein Mitglied (§ 3) und kein Einzahler (§ 4) ist zur Gewährung von 
Nachschüssen irgend einer Art verpflichtet. 
Die Anstalt beruht auf der Grundlage, daß alles Dasjenige, was sie 
ihren Mitgliedern und den Rückgewähr-Berechtigten vertragsmäßig zu leisten 
hat, durch die Einlagen und deren Zinsen aufgebracht werden muß. Sollten 
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