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Reiches hat. Deutsche, welche sich nur zeitweise im Auslande aufhalten, können
zur Mitgliedschaft zugelassen werden.
Während der Lebensdauer des Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft nur
in Folge einer in den Formen des § 25 vollzogenen oder auf Grund des
§ 26 eingetretenen Kündigung.
84.
Einzahler ohne Mitgliedschaft.
Zu Gunsten eines Aufnahmefähigen kann jeder Andere eine Rente oder
ein Kapital versichern. Ein solcher Einzahler wird nicht Mitglied der Anstalt,
hat aber das Recht:
1) sich selbst oder seinen Rechtsnachfolgern die Rückgewähr seiner Einlage
vorzubehalten (§ 24),
2) die Kündigung (§ 25) und Beleihung (§ 26) seiner Einlage auszuschließen,
3) zu bestimmen, daß seine Einlage nur einen Anspruch auf Rente, nicht
aber auch auf Kapital begründen soll.
Der Einzahler und seine Rechtsnachfolger können auf diese Vorbehalte
und Beschränkungen jederzeit verzichten.
§ 5.
Garantiefonds.
Der Garantiefonds der Anstalt besteht aus dem derselben überwiesenen
Ertrage der Kaiser Wilhelms-Spende. Seine Zinsen dienen zunächst zur
Bestreitung der Verwaltungskosten.
Sollte die Substanz des Garantiefonds für die Kosten der Verwaltung
oder zur Ausgleichung von Ausfällen in Anspruch genommen werden, so ist
der dazu verwendete Betrag aus späteren Ueberschüssen zunächst zu ersetzen.
86.
Gegenseitigkeit der Mitglieder.
Kein Mitglied (§ 3) und kein Einzahler (§ 4) ist zur Gewährung von
Nachschüssen irgend einer Art verpflichtet.
Die Anstalt beruht auf der Grundlage, daß alles Dasjenige, was sie
ihren Mitgliedern und den Rückgewähr-Berechtigten vertragsmäßig zu leisten
hat, durch die Einlagen und deren Zinsen aufgebracht werden muß. Sollten
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