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diese hierzu einmal unerwarteter Weise nicht ausreichen, so können die bezüg-
lichen Leistungen in dem nothwendigen Maße gekürzt werden.
87.
Rechnungsgrundlagen.
Der Berechnung der Tarife für die im § 2, Nr. 1 bezeichneten Ver-
sicherungen werden der Zinsfuß von 4 Prozent und die in der Anlage A.
beigefügte Sterblichkeitstafel — vorbehaltlich ihrer Revision auf dem in § 34
bezeichneten Wege — zu Grunde gelegt.
88.
Tarife, Geschäftspläne, Instruktionen und Versicherungs-
bedingungen.
Die Tarife, Geschäftspläne und Versicherungsbedingungen, sowie die
Geschäftsordnungen und Instruktionen, welche zur Regelung des Geschäfts-
betriebes der Anstalt erforderlich sind, werden durch den Ausfsichtsrath (§ 14)
festgesetzt.
§ 9.
Sammelkasse.
Um Personen, welche nicht im Stande sind, sofort eine volle Einlage
nach § 21 zu machen, Gelegenheit zur Ansammlung des erforderlichen Betrages
zu geben, kann die Direktion auch kleinere Beträge annehmen und bis zu ihrer
Verwendung mit 3 Prozent mittelst Gutschrift verzinsen. Diese Beträge können
nicht zurückgezogen oder gekündigt, sondern müssen, sobald sie mit den Zinsen
und Zinseszinsen den Betrag von 5 Mark erreicht haben, ohne Weiteres als
Einlage zu einer Versicherung nach § 21 verwendet werden.
Titel II.
Verwaltungsorganisation.
8 10.
Oberaufsicht, Verwaltung und Vertretung.
Die staatliche Oberaufsicht über die Anstalt wird von dem prenußischen
Minister des Innern wahrgenommen.