Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die zur Verwaltung und Vertretung der Anstalt berufenen Organe sind 
die Direktion (§§ 11 bis 13) und der Aussichtsrath (§§ 14 bis 17). 
§ 11. 
Direktion. 
Der Direktion liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt ob und deren 
Vertretung nach Außen in allen Angelegenheiten, einschließlich derjenigen, zu 
welchen nach den Gesetzen Bevollmächtigte einer Spezialvollmacht bedürfen. 
Sie besteht zunächst aus einem Direktor. Es wird jedoch dem Aussichts- 
rathe vorbehalten, einen zweiten und dritten Direktor anzustellen. So lange 
nur ein Direktor fungirt, ist ein Subdirektor anzustellen, welchem auch die 
Vertretung des Direktors obliegt. 
Zur Ausstellung von Urkunden, durch welche die Anstalt vermögensrechtlich 
verpflichtet werden soll, insbesondere zur Bewilligung hypothekarischer Eintra- 
gungen und Löschungen, sowie zur Abtretung von Forderungen ist die Unter- 
schrift eines Direktors und eines Mitgliedes des Aussichtsraths erforderlich 
und ausreichend. Sonstige Schriftstücke bedürfen nur der Unterschrift eines 
Direktors. 
Qnittungen über Einzahlung von Einlagen, Zinsen und Kosten bedürfen 
nur der Unterschriften des NRendanten und des Kontroleurs. Koupons werden 
mit dem Facsimile der Unterschrift eines Direktors versehen und vom Kontroleur 
gezeichnet. 
12. 
Fortsetzung. 
Die Direktoren und der Subdirektor werden vom Aussichtsrath angestellt. 
Ihre Legitimation wird durch ein vom Minister des Innern ansgestelltes Attest 
geführt. Ihre Namen werden gemäß § 33 bekannt gemacht. 
Ihre Anstellung erfolgt auf Lebenszeit oder auf Kündigung. Die unfrei- 
willige Entlassung eines auf Lebenszeit angestellten Direktors oder Subdirektors 
kann nur aus Gründen, welche die Entfernung eines Reichsbeamten aus seinem 
Amte rechtfertigen, durch den Aufsichtsrath erfolgen, gegen dessen Entscheidung 
der Rekurs an die Ober-Aufsichtsbehörde (8§ 10) stattfindet. 
Die Direktion führt die Verwaltung selbständig, bedarf aber in den sich 
aus § 14 ergebenden Fällen der Genehmigung des Aufsichtsraths, ohne nach 
Außen hin dieselbe nachweisen zu miüssen.
	        
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