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13.
Anlegung der Geldbestände.
1) Die Kapitalien der Anstalt müssen zinsbar
A. auf sichere Hypotheken oder Grundschuldbriefe, oder
B. in Schuldverschreibungen angelegt werden, welche einer der nachstehenden
Gattungen angehören:
a) mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellte Schuldverschreibungen
des Reiches oder eines deutschen Bundesstaates,
b) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von
einem Bundesstaate gesetzlich garantirt ist,
Jc) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in
Deutschland bestehenden Rentenbanken,
(1) Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Pro-
vinzen, Kreise, Gemeinden 2c.), welche einer regelmäßigen Amortisation
unterliegen.
Eine Hypothek oder Grundschuld ist für sicher zu erachten, wenn sie den
nach den Landesgesetzen für die Belegung von Mündelgeldern bestehenden Be-
stimmungen entspricht.
In wie weit Abweichungen von dieser Vorschrift unter besonderen Ver-
hältnissen zulässig sind, bleibt der Bestimmung eines besonderen, vom Aufsichts-
rathe zu erlassenden Reglements vorbehalten.
2) Die Direktion kann die eingehenden Gelder bei der Reichsbank, bei dem
Königlichen Seehandlungs-Institut und bei der kur= und neumärkischen
ritterschaftlichen Darlehnskasse, sowie bei öffentlichen Sparkassen zinsbar
belegen.
3) Die Anlegung von Geld bei den unter Nr. 2 genannten Instituten und
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der Ankauf von Werthpapieren (Ziffer 1, B.) geschieht nach Bestimmung
der Direktion.
Die Bewilligung der Ausleihung auf Hypotheken oder Grundschuld-
briefe geschieht durch Beschluß eines Ausleihungs-Comités, welches aus
einem Direktor und zweien, hierzu auf jedesmal ein Etatsjahr deputirten
Mitgliedern des Aufsichtsraths — deren Vertreter vom Präsidenten
ernannt werden — besteht.
Die Bestimmungen über Einrichtung des Kassenlokals, Aufbewahrung der
Hypothekenurkunden und Grundschuldbriefe, sowie der Werthpapiere, über