Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Außerdem können auch in der Generalversammlung selbst, aus Anlaß des 
Geschäftsberichts, Anträge zur Berathung gestellt werden. 
Für die Generalversammlung gelten folgende Bestimmungen: 
1) Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind berechtigt: 
a) alle Mitglieder des Aufsichtsraths, einschließlich des Präsidenten und 
die Direktoren; 
b) alle männlichen Mitglieder der Anstalt, welche wenigstens 30 Jahre 
alt sind, für sich zur Versicherung von Rente oder Kapital bis 
spätestens 6 Wochen vor der Versammlung wenigstens einhundert 
Mark an Einlagen bezahlt und spätestens bis zum dritten Tage vor 
dem Versammlungstage ihr Einlage= oder Versicherungsbuch oder die 
entsprechende sonstige Versicherungsurkunde bei der Direktion ein- 
gereicht haben. 
Solche Mitglieder können sich auch durch ein anderes stimmberechtigtes 
Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 
2) Andere Mitglieder der Anstalt können weder selbst noch durch Bertreter 
an der Generalversammlung Theil nehmen. 
3) Jeder Anwesende hat für sich selbst eine Stimme und je eine für jeden 
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seiner Vollmachtgeber, jedoch kann Niemand für sich und seine Vollmacht- 
geber mehr als 10 Stimmen führen, die überzähligen auch nicht an 
Andere übertragen. 
Das Stimmrecht wird durch eine Legitimationskarte festgestellt, welche am 
letzten Wochentage vor der Generalversammlung im Bureau der Anstalt 
dem Legitimirten verabfolgt wird. Streitigkeiten über das Stimmrecht 
entscheidet die Generalversammlung. 
Der Vorsitzende trifft alle erforderlichen Spezialbestimmungen über die 
Geschäftsordnung, eröffnet und schließt die Versammlung, ertheilt und 
entzieht das Wort, stellt und formulirt die Frage zur Abstimmung. 
Das aufgenommene Protokoll ist der Generalversammlung vorzulesen 
und von dem Vorsitzenden, sowie den anwesenden Mitgliedern des Auf- 
sichtsraths und der Direktion zu vollziehen. 
Die Generalversammlung kann nur Anträge stellen und Gutachten 
— besonders über beabsichtigte Statutänderungen — abgeben. Ueber 
diese Anträge hat der Aufsichtsrath nach gutachtlicher Aeußerung der 
Direktion baldthunlichst Beschluß zu fassen und denselben zu veröffentlichen.
	        
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